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Touristische Nutzung der Aller bleibt – Landkreis widerspricht Darstellung aus Winser Rathaus

CELLE. Beim Landkreis Celle laufen gerade die Vorbereitungen für die Neuausweisung eines Schutzgebietes entlang der Aller. Dieses Verfahren ist von der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben. Um es im Einvernehmen mit den Besitzern und Nutzern zu gestalten, hat der Landkreis Celle vor dem formellen Verfahren eine Vorabfrage zum ersten Entwurf der zukünftigen Verordnung durchgeführt, um eine für alle Seiten verträgliche Lösung zu schaffen.

Anpassungen dieses ersten Entwurfes sind also möglich und – wie sich in ähnlichen Verfahren gezeigt hat – eher sogar die Regel. Dabei hat der Landkreis bisher in sachlicher Weise partnerschaftlich mit den Gemeinden im Kreisgebiet zusammengearbeitet. Das formelle Verfahren zum Schutzgebiet Aller – die öffentliche Auslegung der geplanten Verordnung mit der Möglichkeit für jeden Bürger, Bedenken oder Anregungen vorzubringen – soll nach der Beratung im Umweltausschuss des Landkreises Ende Oktober beginnen. Damit einher geht eine umfassende Informationsveranstaltung zum vom Umweltausschuss gebilligten Verordnungsentwurf. Nach der umfassenden Beteiligung werden die eingegangenen Hinweise ausgewertet und dem Kreistag wird dann eine gegebenenfalls auch geänderte Verordnung zur Entscheidung vorgelegt.

„Es ist ungewöhnlich und in dieser Form noch nicht passiert, dass eine Gemeinde durch ihren Bürgermeister zu einer eigenen Informationsveranstaltung einlädt und durch falsche, zumindest sehr ungenaue und tendenziöse Darstellungen und „Fragen“ die Arbeit der Kreisverwaltung diskreditiert. Daher hier noch einmal die wichtigsten Fragen und Antworten für Winsen“, lautet es in einer Stellungnahme der Kreisverwaltung.

Ist ein Betretungsverbot für das Gebiet an der Aller vorgesehen?
Nein, vorhandene Wege dürfen von jedermann weiter genutzt werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen für die Bewirtschaftung auf ihre Flächen. Angler und Jäger, Bedienstete von Behörden und deren Beauftragte dürfen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben sowie für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Verkehrssicherung die erforderlichen Orte aufsuchen. Eine Einschränkung der touristischen Nutzung (Allerradweg, Wander- oder Reitwege) wird es nicht geben. Somit ist eine Nutzung in Form von Radfahren, Laufen oder Spazierengehen auch den Anwohnern und Touristen auf den vorhandenen Wegen weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Betrieb und die
Nutzung von Campingplätzen, Grillhütten usw. natürlich möglich. Und auch das Baden in der Aller wird weiterhin an den vorgesehenen Stellen erlaubt sein.

Können Wassersportler die Aller weiterhin nutzen?
Auf jeden Fall. Die Nutzung der Fließgewässer durch Wassersportler wird weiter möglich sein. Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Landeskanuverband Niedersachsen sowie der örtlichen Paddelvereinigung Wienhausen abgestimmt. Die Nutzung der bestehenden Bootsliegeplätze, Anleger und Stege ist dabei natürlich weiterhin möglich. Ebenso gab es ein Gespräch mit dem Niedersächsischen Anglerverband und dem Fischereiverein Früh Auf Celle e.V./ Pachtgemeinschaft Aller II, bei dem die Nutzung des Gebietes einvernehmlich geklärt werden konnte.

Das Schützenfest darf nicht mehr an der Aller stattfinden?
Falsch! Das Schützenfest in Winsen sowie weitere im FFH-Gebiet stattfindende wiederkehrende Veranstaltungen (z. B. Osterfeuer in Wienhausen) sollen auch im bisherigen Umfang weiterhin möglich sein. Dazu muss der Veranstalter lediglich einmal eine Zustimmung beantragen. Diese Zustimmung dokumentiert auch gegenüber Dritten (Land, Naturschutzverbände), dass der Landkreis die Verträglichkeit der jeweiligen Veranstaltung mit den Zielen des EU-Rechts geprüft und ggf. durch Auflagen sichergestellt hat. Eine solche Zustimmung kann dauerhaft oder aber auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden.

Werden mehr Gebiete ausgewiesen, als von der EU gefordert?
Nein, es wird sehr genau darauf geachtet, dass nur die Gebiete ausgewiesen werden, die nach den Vorgaben der EU geschützt werden müssen. Eine Ausnahme stellen zwei Flächenkomplexe im Eigentum des Landkreises dar, die für Zwecke des Naturschutzes mit entsprechenden Fördermitteln gekauft wurden.

Gibt es eine existenzbedrohende Einschränkung der Land- und Forstwirtschaft?
Nein, die ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft ist bei der Ackernutzung und bei Intensivgrünländern nur wenig eingeschränkt. Vielmehr stellen die Auflagen für die schutzwürdigen Bereiche die Erhaltung einer naturnahen Landwirtschaft sicher, wo sie schon heute ohnehin praktiziert wird. Auch die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist für normalen Wald nur geringfügig eingeschränkt. Bei für den Naturschutz wertvolleren Flächen orientieren sich die Regelungen an einheitlichen Vorgaben für ganz Niedersachsen, die mit dem Landwirtschaftsministerium abgestimmt sind.

Müssen Hunde draußen bleiben?
Nein. Das Spazierengehen mit Hunden ist im Gebiet weiterhin möglich. Die Hunde müssen allerdings an die Leine, um Störungen von Brutvögeln, dem Fischotter oder dem Biber zu verhindern. Das gilt übrigens nicht für Hunde, die bei der Jagd zum Einsatz kommen oder als Rettungshunde eingesetzt werden.

Wird der Bolzplatz verboten?
Die Nutzung des Bolzplatzes in Winsen wird jetzt überprüft. Gerade um solche Hinweise zu erhalten, wird die Vorabbeteiligung durchgeführt. Leider hat die Gemeinde es jedoch bisher versäumt, diesen Bolzplatz dem Landkreis direkt anzuzeigen.

Keine weiteren touristischen Anlagen in Winsen?
Die Planungshoheit der Gemeinde Winsen ist in dieser Frage schon seit 2004 eingeschränkt und daher nichts Neues. Die EU hat dieses Gebiet damals als Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet eingestuft. Seitdem gilt grundsätzlich: Neue bauliche Anlagen sind im Schutzgebiet zunächst verboten. Diese Regelung ist zum Schutz der wertvollen Flächen und Lebensräume unbedingt notwendig. Soll trotzdem etwas Neues gebaut werden, ist eine Befreiung von dem Verbot möglich, allerdings nur, wenn das Vorhaben mit den Schutzzielen des Gebietes verträglich ist. Für die Jagd und die Landwirtschaft gibt es wieder eine Ausnahme. Bestimmte Anlagen wie Viehunterstände oder Hochsitze können weiterhin gebaut werden.

Muss der Landkreis ein Schutzgebiet ausweisen?
Ja, die Europäische Union schreibt vor, dass FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete unter einen nationalen Schutzstatus gestellt werden. Die Aufgabe dafür hat das Land Niedersachsen den Landkreisen übertragen. In Niedersachsen erfolgt die Sicherung durch Landschafts- oder Naturschutzgebiete.

lkc

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