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Resolution zu Waffenexporten in Krisen- und Kriegsgebiete – Antrag der GRÜNE-Fraktion – Stellungnahme der Kreisverwaltung

Landkreis CELLE. Die GRÜNE-Kreistagsfraktion hatte eine Resolution zur Entscheidung im Kreistag eingereicht, in der die Untersagung von Rüstungsexporten von Rheinmetall in Krisengebiete gefordert wurde. Im Kreistag wurde diese Resolution abgelehnt (CP berichtete: https://celler-presse.de/2019/02/10/gruene-gegen-ruestungsexporte-von-rheinmetall-in-krisenregionen/) Zu der nachhaltigen öffentlichen Forderung der Grünen nimmt nun die Kreisverwaltung zur Klärung des Sachverhalts Stellung. Damit soll die Rechtslage verdeutlicht werden, die von der Grünenfraktion aus Sicht der Kreisverwaltung falsch dargestellt worden sei.

Beschlussvorlage zum Thema „Rüstungsexporte“ im Wortlaut:

„Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit: § 76 NKomVG

Kurze Sachdarstellung:
Für die in Nr. 1 des Antrages geforderte Erklärung des Kreistages fehlt ihm die Zuständigkeit.Entscheidungen über Rüstungsexporte in Krisengebiete fällt der Bundessicherheitsrat in geheimen Sitzungen, Protokolle darüber werden als geheime Verschlusssache im Bundeskanzleramt behandelt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 – 7 C 37/89 (München), ist eine Kommune von der Staatswillensbildung, soweit diese sich auf die Ausübung der verfassungsmäßigen Kompetenzen von Bund und Ländern richtet, ausgeschlossen:
„Voraussetzung einer auf dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gründenden hoheitlichen Befassung ist indessen, dass sie die der Gemeindevertretung gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes wahrt, die durch den Tatbestand der “Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ vorgegeben sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i. S. von Artikel 28 Absatz 2 S.1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und – wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Die Stellungnahme muss demnach auch und gerade, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehenden Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genügt dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlangt jedoch aus Artikel 28 Absatz 2 S.1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat.“

2015 hat sich der Deutsche Bundestag mit der Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen (Infobrief WD 3-3000-035/2015) befasst und bezugnehmend auf das o. g. Urteil des BVerwG aus 1990 grundsätzlich festgestellt: „Weder den Gemeinderäten noch den Kreistagen stehen Befassungs- oder Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung der geplanten Freihandelsabkommen zu.“

Die Kreistage befassen sich nur mit solchen Angelegenheiten, die den Landkreisen durch Gesetz zugewiesen sind. Im Hinblick auf die geforderte Erklärung des Kreistages fehlt die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Landkreis. Aufgrund der Geheimhaltungspflicht der im Bundessicherheitsrat getroffenen Entscheidungen erübrigt sich auch die Anfrage beim Unternehmen Rheinmetall Waffe Munition GmbH auf Auskunft, wie in Nr. 2 des Antrages gefordert.“

PR

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