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Ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende des MDK zu Schadenersatz verurteilt

  • Celle

CELLE. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen zum Schadenersatz für unrechtmäßige Erhöhungen des Geschäftsführergehalts verpflichtet sind. Das Urteil bildet den letzten Schritt in einer Reihe mehrerer zivil-, disziplinar- und strafrechtlicher Verfahren.

Vor dem Hintergrund gestiegenen Aufgaben und eines erheblichen Zuwachses im Haushaltsvolumen fühlte sich der Geschäftsführer des MDK nicht mehr angemessen bezahlt. Da eine Heraufstufung der Besoldung auf politischer Ebene nicht durchsetzbar war, vereinbarte er mit den Beklagten als alternierende Verwaltungsratsvorsitzende eine außertarifliche Zulage, die zu einer effektiven Gehaltserhöhung von B3 auf B7 führte. Die Angelegenheit wurde vertraulich behandelt; der Verwaltungsrat wurde nicht beteiligt.

Nachdem das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung den Vorgang im Rahmen einer Untersuchung aufgeklärt hatte, wurden die Beklagten von ihren Ämtern entbunden. Sie waren sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie hätten dem Geschäftsführer vertraut, der sie für seine Zwecke manipuliert habe. Sie hätten keine Kenntnisse von der Rechtsmaterie, seien Quereinsteiger im Gesundheitswesen und würden ihre Aufgaben aufgrund politischer Interessenvertretungen wahrnehmen.

Das LSG hat eine Haftung der Beklagten für einen Gesamtschaden von ca. 410.000 € festgestellt. Die Beklagten hätten ihre Pflichten als Verwaltungsratsvorsitzende grob fahrlässig verletzt. Sie hätten Haushaltsmittel zweckwidrig verwendet und dabei das Entscheidungsgremium des Verwaltungsrates nicht beteiligt. Das Gericht hat das Vorbringen der Beklagten als grundlegendes Fehlverständnis der Rolle als Vorsitzende des Verwaltungsrats bewertet. Die Beklagten hätten sich in eine Organisation mit gesetzlichem Aufgabenbereich und erheblichem Haushaltsvolumen wählen lassen. Bei der Übernahme eines solchen Amtes sei zu erwarten, dass der Betreffende sich mit seinen Pflichten vertraut mache. Unkenntnis befreie nicht von der Haftung.

PR

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