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Besuchsverbot für Seniorenheime – Kreisverwaltung erlässt Verfügung zu Krankenhäusern

Landkreis CELLE. Nach einer entsprechenden Weisung des Landes hat der Landkreis Celle heute eine Verfügung erlassen, die sofort zu vollziehen ist und zunächst bis zum 18. April gilt: Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Besuchs- und Betretungsverbote aussprechen. Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher müssen geschlossen werden, öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

Es gelten zudem ab sofort generelle Besuchs- beziehungsweise Betretungsverbote bei Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die Weisungen aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Celle vom 11.03.2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gelten weiterhin.

Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen wird untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung muss auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen auszunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug sowie Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall). Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.

Den genauen Wortlaut der Verfügung können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/informationen-und-oeffentlichkeitsarbeit/amtliche-bekanntmachungen.html

lkc

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