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Hochzeit mit Mundschutz? Welche Rechte haben Kunden, die eine Feier für die kommenden Wochen geplant haben?

HANNOVER. Bis zum 18. April 2020 sind alle Veranstaltungen verboten, Hotels bleiben geschlossen, Standesämter bieten Trauungen nur ohne Gäste an. Wer für diese Zeit eine Hochzeitsfeier geplant hatte, ist zumindest rechtlich auf der sicheren Seite: Können Leistungen nicht erbracht werden, müssen sie auch nicht bezahlt werden. Schwieriger ist die Situation bei Feiern, die etwa für Ende April, Mai oder Juni geplant sind. Dürfen sie kostenlos verschoben werden – zum Beispiel, wenn viele Gäste zur Risikogruppe COVID-19 gehören? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt die wichtigsten Fragen.

„Uns erreichen zurzeit immer wieder Anfragen von Verbrauchern, die ihre Hochzeit für die kommenden Wochen geplant haben“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Aufgrund der aktuellen Situation würden sie gerne auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, doch Hotels und Caterer stellen sich teils quer: Sie verweisen darauf, dass die Feier nach jetzigem Kenntnisstand stattfinden kann und gegebenenfalls kurzfristig abgesagt werden müsse. In einem Fall wurde telefonisch erklärt, die Feier müsse stattfinden, notfalls mit Mundschutz. „Das ist natürlich absurd, aber solange das Veranstaltungsverbot nicht verlängert wird, sind Kunden an bestehende Verträge gebunden“, so die Rechtsexpertin. Das gelte leider auch, wenn viele Gäste zur Risikogruppe gehören oder die Feier aufgrund der aktuellen Corona-Lage nur im kleineren Kreis stattfinden könne.

Zunächst sollte daher immer mit den Vertragspartnern gesprochen und gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden. „Die Situation ist auch für Anbieter schwierig. Aber klar ist auch: Müssen Kunden die Stornokosten jetzt voll tragen, ist das Vertrauen dahin. Für ihre Hochzeitsfeier werden sie dann sicherlich einen anderen Veranstaltungsort oder Caterer wählen“, so Preuschoff. Lässt sich dennoch keine Einigung erzielen, könne es auch eine Option sein, den Gästen zwar bereits abzusagen, Verträge aber noch nicht zu stornieren. Sollte das Versammlungsverbot verlängert werden, würden dann auch die Stornokosten entfallen. „Hier muss jeder für sich entscheiden, welchen Weg er wählen und welche Kosten oder Einschränkungen er gegebenenfalls in Kauf nehmen möchte“, so die Rechtsexpertin.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale – telefonisch, online und per Videochat. Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de

PR

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