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Osterfeuer auch im Privatgarten nicht erlaubt – Verbrennen von Gartenabfällen ist untersagt – Einscafés dürfen außer Haus verkaufen

Landkreis CELLE. Aus gegebenem Anlass weist der Landkreis vor dem Osterwochenende darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen auch auf dem eigenen Grundstück nicht erlaubt ist. Durch die Verordnung des Landes ist es außerdem weiter untersagt, Partys jeglicher Art mit Freunden auf dem eigenen Grundstück zu veranstalten. „Es ist weiter sehr wichtig, dass alle nicht notwendigen Kontakte unterbleiben, um die Ausbreitung des Corona-Virus abzusenken“, sagt Landrat Klaus Wiswe.

In einer neuen Verordnung hat das Sozialministerium die Vorgaben verändert. So dürfen Waschsstraßen jetzt wieder öffnen, sofern sie vollautomatisiert funktionieren und ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist. „Wir haben uns in diesem Punkt für eine Veränderung der Vorgaben eingesetzt und freuen uns, dass das Ministerium die Regelung angepasst hat, weil es dazu viele Rückmeldungen von den Cellern gab. Wir hätten uns zwar eine weitergehende Erleicherterung gewünscht, aber die Entscheidung des Landes gilt es zu beachten“, so der Landrat weiter. Gewerblich oder dienstlich eingesetzte Nutzfahrzeuge dürfen alle Autowaschanlagen (inklusive Selbstreinigungsanlagen) für die Reinigung nutzen. Nutzfahrzeug ist nach der Definition des Statistischen Bundesamtes ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Personen, Gütern und/oder zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist. Personenkraftwagen und Krafträder sind ausgeschlossen.

Privat genutzte Fahrzeuge dürfen vollautomatische Waschanlagen (Keine Personenunterstützung bei der Reinigung, nur Bezahlvorgang unter Beachtung des Mindestabstandes) verwenden. Vorgelagerte (zum Beispiel Felgenreinigung, Hochdruckreinigung) und nachgelagerte (zum Beispiel abledern, Scheibenreinigung, Innenreinigung, staubsaugen) Reinigungsschritte der Kunden sind nach dem Willen des Verordnungsgebers untersagt. Also: Bezahlen, reinfahren, vollautomatisch reinigen, rausfahren und wegfahren.

Eiscafés dürfen für einen Außerhausverkauf geöffnet sein, dabei müssen aber zwingend die Abstandregelungen eingehalten werden. Hier liegt es an den Besuchern selbst, ob Eisdielen weiter geöffnet bleiben können. In der Warteschlange und an der Ausgabe müssen mindestens 1,5 Meter Abstand gegeben sein. Außerdem darf das Eis nicht innerhalb eines Radius von 50 Meter konsumiert werden.

Der Landkreis empfiehlt zudem allen Betrieben, die offene Waren außer Haus verkaufen, sehr stark auf die Einhaltung der Hygieneregel zu achten sowie bei Produktion und Verkauf Einmalhandschuhe und Mundschutz zu verwenden.

Das Infotelefon des Landkreises zu den Verordnung unter 05141-9165070 ist diese Woche bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr erreichbar und dann wieder am Dienstag nach Ostern erreichbar. Der Landkreis wünscht allen Menschen im Landkreis Celle trotz aller derzeitigen Einschränkungen ein ruhiges und sonniges Osterfest.

lkc

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