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Land erlässt neue Verordnung zur Corona-Pandemie – Landkreis aktualisiert Fragenkatalog

Landkreis CELLE. Das Niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium hat am Freitag (17.04.2020) eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, die ab Montag (20.04.2020), in Teilen schon ab Sonntag (19.04.2020), bis zum Ablauf des 06.05.2020 gilt.

Darin gibt es Änderungen in einigen wesentlichen Punkten:

Einzelhandelsgeschäfte:
Alle Geschäfte bis 800 qm² Verkaufsfläche sind geöffnet. Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 qm²-Verkaufsfläche können diese verkleinern.Von der Größenbegrenzung sind der Lebensmittelhandel, Bau- und Gartenmärkte, der Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel sowie Buchhandlungen und verschiedene andere in der Verordnung konkret bezeichnete Betriebe und Einrichtungen nicht betroffen.
Ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden ist in allen Geschäften sicherzustellen und es dürfen sich nur soviele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 qm² Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsstellen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten.

Einkaufscenter:
Einkaufscenter sind geöffnet. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, um den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird. In den Geschäften gelten die gleichen Regelungen wie beim Einzelhandel. Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort dürfen in den Einkaufscentern nicht angeboten werden.

Wochenmärkte:
Wochenmärkte sind zulässig. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Alles darf wieder verkauft werden.
Großveranstaltungen: Alle Zusammenkünfte (z.B. in Vereinseinrichtungen, Kirchen, Moscheen und Synagogen) und öffentlichen Veranstaltungen sind bis zum 06.05.2020, unabhängig von Teilnahmezahlen weiterhin in Gänze verboten. Im Anschluss sind bis zum 31.08.2020 in jedem Fall Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten.

Schulen:
Präsenzunterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II und der Schuljahrgänge 9 und 10 in Abschlussklassen des Sekundarbereichs I ist (mit der Ausnahme des Faches Sport) nicht mehr untersagt. Im Übrigen kann, wie auch in Kindertageseinrichtungen, eine Notbetreuung erfolgen, die auf das notwendige und epidemologisch vertretbare Maß zu begrenzen ist. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Die Notbetreuung kommt auch bei Härtefällen in Betracht.

Angesichts des Umfangs der Verordnung, stellt dies nur einen kleinen Auszug der Regelungen dar. Die Verordnung selbst können Sie im Internet unter folgendem Link nachlesen: https://www.niedersachsen.de/download/154330/Nds._GVBl._Nr._10_2020_vom_17.04.2020_S._73-79.pdf

Nicht geändert hat sich, dass jegliche Form von Danksagungen, Geschenküberbringung, Gratisspeisen oder ähnlichem in Pfegeeinrichtungen auf Grund der geltenden Kontaktbeschränkungen für Einrichtungen dieser Art grundsätzlich zum Schutz der Bewohnenden unterbleiben müssen. Ausnahmen kann die Kreisverwaltung nur zulassen, wenn die Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.

Auch die bereits bestehenden Kontaktbeschränklungen gelten weiterhin, Mindestabstände zwischeneinander von 1,5 Metern sind unbedingt einzuhalten. Private Feiern, Grillpartys und ähnliches sind auch weiterhin nicht gestattet. Das Corona-Virus wird aerogen, das heißt durch kleine, luftgetragene Flüssigkeitströpfchen, wie sie beim Sprechen, insbesondere aber beim Niesen und Husten freigesetzt werden, übertragen. Durch Abstandhalten kann dieser Übertragungsweg unterbunden oder zumindest erschwert werden.
Allgemeiner Hinweis:

Die Bundeskanzlerin sowie auch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder empfehlen eindringlich die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel. Geschützt werden damit insbesondere die Umstehenden vor einer möglichen Ansteckung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Hotline des Landkreises zu den Verfügungen und Verordnungen. Diese ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr unter 05141/916-5070 erreichbar. Es gibt dazu auch einen regelmäßig aktualisierten Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104

lkc

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