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Verbraucherrechte in Corona-Zeiten – Hilfe für Kunden, die Rechnungen nicht zahlen können – Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, wo Einsparungen möglich sind

NIEDERSACHSEN. Nicht nur Unternehmen, auch viele Verbraucher geraten wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten. Die Zahlung von laufenden Kosten, etwa für Miete oder Immobiliendarlehen, Strom und Gas, Rundfunkbeitrag oder Altersvorsorge sind dann nicht mehr zu leisten. Das Gesetz zu Verbraucherrechten aufgrund der Corona-Pandemie erlaubt es, bestimmt Zahlungen zeitlich befristet auszusetzen, wenn der Lebensunterhalt wegen der aktuellen Umstände gefährdet ist. Die Forderungen müssen jedoch voraussichtlich ab Juli 2020 nachgezahlt werden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät Betroffenen daher zu einem genaueren Kostencheck und erklärt, welche Optionen sie haben.

„Wer krisenbedingt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, darf etwa Abschläge auf Strom und Gas sowie die monatlichen Zahlungen für Telefon, Internet und Pflichtversicherungen bis einschließlich Juni 2020 aussetzen“, sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Grundlage für die Schutzmaßnahmen ist das Leistungsverweigerungsrecht. Es gilt für alle „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“ und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Ausnahme: Ein Recht auf Zahlungsaufschub besteht nicht, wenn er für den Anbieter selbst unzumutbar ist und seine wirtschaftliche Grundlage gefährdet. Ab Juli 2020 müssen alle Forderungen nachgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat sich aber vorbehalten, die Dauer dieser Sonderregelung bis zum 30. September zu verlängern.

Verträge checken, Tarifwechsel bei Privater Krankenversicherung prüfen:
Das Leistungsverweigerungsrecht kann kurzfristig helfen, einen finanziellen Engpass auszugleichen – letztlich wird das Problem aber nur verschoben. „Betroffene sollten daher zunächst prüfen, ob sich Ausgaben reduzieren lassen. Oft bestehen noch Verträge, die nicht unbedingt benötigt werden, etwa Zusatzversicherungen, Mitgliedschaften oder Abos“, so Körber. Privat Krankenversicherte können teils auch durch einen vorübergehenden Tarifwechsel Geld sparen. Einige Versicherer bieten diese Option an und ermöglichen die Rückkehr in den leistungsstärkeren Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Geldanlage und Tilgung von Immobilienkrediten:
Altersvorsorgeverträge lassen sich meist für eine bestimmte Zeit beitragsfrei stellen. Zur Lebens- oder Rentenversicherung kann auch die Stundung der Beiträge beantragt werden, um weiterhin den Versicherungsschutz im vollem Umfang zu erhalten. Das kann eine gute Option sein, zumindest vorübergehend die monatlichen Kosten zu reduzieren.

Wer einen Immobilienkredit zurückzahlt, kann auch hier die Zahlungen bis Ende Juni aussetzen. Die nicht gezahlten Raten werden erst am Ende der Laufzeit fällig, so dass keine Doppelbelastung entsteht – dafür verlängert sich der Darlehensvertrag. Eine andere Möglichkeit ist es, die monatlichen Raten nur zu reduzieren. Üblicherweise ist vertraglich vereinbart, ob, in welchem Umfang und wie häufig der Tilgungssatz angepasst werden kann. „Auch, wenn der Vertrag diese Möglichkeit nicht vorsieht, sollten Kunden nachfragen. Einige Kreditinstitute haben bereits angekündigt, sich kulant zu zeigen und gemeinsam eine Lösung zu suchen“, erklärt Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Allerdings sollten Kunden Angebote genau prüfen und sicherstellen, dass sie nicht schlechter gestellt werden.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag?:
Viele Verbraucher fragen sich, ob sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können, wenn das Einkommen aufgrund der Krise wegbricht. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt in diesem Fall nicht. Betroffene, die wegen der Pandemie finanziell in Not geraten sind, sollten sich aber beim Beitragsservice nach einer Stundung beziehungsweise Mahnaussetzung informieren. Für Studenten, die BAföG oder Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe beziehen sowie ALG-II-Empfänger besteht bereits seit längerem die Möglichkeit, sich befreien zu lassen. Bei Fragen hilft die kostenlose Rundfunkbeitragshotline der Verbraucherzentrale Niedersachsen: (05 51) 2 93 41 48 (Montag 11 bis 14 Uhr, Dienstag und Freitag 10 bis 14 Uhr).

Grundsätzlich gilt: Wer Zahlungen reduzieren möchte, sollte sich mit dem Anbieter in Verbindung setzten und klären, welche Möglichkeiten bestehen und welche Schritte dafür notwendig sind. Um das Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen, kann ein Musterbrief der Verbraucherzentrale genutzt werden.

Weitere Informationen unter:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/coronavirus

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