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Sicher durch den Frühling: TÜV NORD gibt Tipps für ein gefahrloses Radfahren

  • Celle

CELLE. Der Frühling lockt die Radfahrer auf die Piste. Doch diese Verkehrsteilnehmer müssen einiges beachten, um unbeschadet wieder heimzukehren. Es geht aber auch um rechtliche Belange, die bei Nichtbeachtung Konsequenzen nach sich ziehen können. Jetzt geht es um das Parken mit dem Fahrrad und um das Thema Multitasking. Marc Schnoor, Leiter der TÜV-STATION Celle, gibt dazu Tipps, die die Rechte und Pflichten der Radfahrer verdeutlichen.

Hier darf das Fahrrad bedenkenlos parken:

Das Wichtigste vorweg: Auch wenn laut Rechtsprechung Fahrräder als Fahrzeuge inklusive aller Rechte und Pflichten zählen, gibt es für sie laut Straßenverkehrsordnung keine Parkverbote. Dementsprechend darf das Rad sowohl längs am Straßenrand wie ein Auto als auch auf Gehwegen geparkt werden. Bei ersterem muss es bei Dunkelheit beleuchtet werden, wofür beispielsweise eine rot weiße, reflektierende Parkwarntafel ausreicht. „Interessant zu wissen ist, dass Fahrräder auch auf Autoparkplätzen abgestellt werden dürfen. Voraussetzungen sind der Erwerb eines Tickets und das platzsparende Parken, sodass mehrere Räder in der Lücke Platz finden können“, merkt Marc Schnoor an. In diesem Fall wird jeweils ein Parkschein pro Zweirad benötigt. Ebenso ist es erlaubt, das
Transportmittel in Fußgängerzonen oder auf Plätzen abzustellen, vorausgesetzt, es behindert niemanden. Schnoor erläutert: „Das Stehenlassen gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und ist somit gestattet. Allerdings zählt dazu nicht das Abstellen von Schrotträdern oder Rädern, die durch das Anbringen zu großer Werbetafeln unbrauchbar geworden sind.“ Da, wie eingangs erwähnt, die StVO keine speziellen Fahrrad-Parkverbote vorsieht, müssen Verbotsschildern in öffentlichen Bereichen keine Beachtung geschenkt werden. Anders sieht es bei privaten Verbotsschildern aus. So darf sich zum Beispiel ein Ladenbesitzer gegen Besitzstörungen wehren, wenn Räder an das Schaufenster angelehnt werden und dieses zerkratzen. Ebenso könnte das Verdecken der Auslage als Störung gelten. Liegt allerdings keine Beeinträchtigung vor, darf auch dieses Schild ignoriert werden.

Multitasking auf dem Rad:

Um die Fahrt auf dem Fahrrad noch angenehmer zu gestalten, hören viele über ihr Handy Musik und tippen nebenbei noch Nachrichten. Allerdings herrscht oft Unklarheit, ob dies gesetzlich überhaupt erlaubt ist. „Grundsätzlich ist es nicht verboten, Musik zu hören. Entscheidend ist hierbei nur die Lautstärke“, so Schnoor. Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Solange Radfahrer ihre Umwelt noch ohne Einschränkungen wahrnehmen und beispielsweise auf Zurufe reagieren können, spricht nichts gegen die musikalische Untermalung. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, droht ein Bußgeld von bis zu 15 Euro. Strenger sieht die Regelung bezüglich der Handynutzung am Lenker aus: Es ist weder gestattet zu telefonieren, noch Nachrichten zu tippen oder nach Musik zu suchen. Da grundsätzlich beide Hände für den Lenker frei sein müssen, ist das Bedienen des Handys lediglich mithilfe einer Halterung an der Lenkstange erlaubt. Verstöße können mit bis zu 55 Euro geahndet werden. „Insgesamt würde ich dazu raten, das Handy sowie jegliche Kopfhörer in der Tasche zu lassen. Es ist deutlich sicherer, alle Sinne zu nutzen – sowohl für sich selbst als auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer“, empfiehlt der Stationsleiter.

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