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Corona: Verordnungspraxis ändert sich – Änderungen bei Hochzeitsfeiern, Schulunterricht und Kinderbetreuung

Landkreis CELLE. Seit Samstag, 1. August, treten unter einzuhaltenden Auflagen diverse Änderungen und Lockerungen der bisherigen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Die Dokumentationspflicht der personenbezogenen Daten bleibt zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten wichtiger Bestandteil der aktualisierten Verordnung. Betriebe müssen sicherstellen, dass die Daten richtig sind. Eine Pflicht, zur Kontrolle den Personalausweis einzusehen, besteht jedoch nicht.

Unverändert ist das Einhalten der Abstände von Mensch zu Mensch – 1,5 Meter, teilweise auch 2 Meter – von entscheidender Bedeutung. Nur in Ausnahmefällen kann das Tragen einer Maske diese Pflicht ersetzen. Der Landkreis hat wesentliche Neuerungen hier noch einmal zusammengefasst:

Hochzeiten und andere Feierlichkeiten in Gastronomiebetrieben:
Feierlichkeiten, die in einem Restaurationsbetrieb ausgerichtet werden, dürfen mit mehr als 50 Personen stattfinden. Dabei ist zwingend das Abstandsgebot gem. § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung zu beachten. Danach hat in der Öffentlichkeit sowie in den für die Öffentlichkeit zugänglichen und für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen jeglicher Art jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. Außerdem sind die Regelungen für Restaurationsbetriebe zu beachten.

Diese Regelung gilt für sämtliche Feierlichkeiten in Gastronomiebetrieben. Eine Übertragung auf den privaten Bereich beziehungsweise auf Feierlichkeiten, die nicht in einem Restaurationsbetrieb durchgeführt werden, ist nicht zulässig.

Shisha-Bars:
Shisha-Bars dürfen unter Einschränkungen wieder betrieben werden. Für den Betrieb einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, gelten die Regelungen für Restaurationsbetriebe. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat sicherzustellen, dass eine Shisha-Pfeife je Person genutzt wird, Einwegschläuche und Einwegmundstücke benutzt werden und jede Shisha-Pfeife nach jeder Benutzung gründlich gereinigt und desinfiziert wird.

Kindertageseinrichtungen:
Der eingeschränkte Betrieb in Kindertageseinrichtungen wird aufgehoben. In allen Kindertageseinrichtungen ist der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom 24. Juli 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/download/157396/Niedersaechsischer_Rahmen-Hygieneplan_Corona_Kindertagesbetreuung_Stand_24.07.2020.pdf) ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Schulen:
In den Schulen werden die geteilten Lerngruppen mit höchstens 16 Personen aufgehoben. An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule und sonstige schulische Veranstaltungen in festgelegten Gruppen statt, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Jede Gruppe muss nach der Zahl der ihr angehörenden Personen und ihrer Zusammensetzung so festgelegt sein, dass eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe angehören, ist das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 einzuhalten. Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe angehören, nicht gewährleistet werden kann. Veranstaltungen mit Gästen wie Theateraufführungen, Filmvorführungen, Einschulungsfeiern, Zeugnisübergaben, Verabschiedungsfeiern und Schulfeste sind unter Beachtung der Vorgaben für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für Veranstaltungen unter freiem Himmel zulässig.

Der Sportunterricht ist unter Beachtung der Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 zulässig.

Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Vortragsveranstaltungen, Projektwochen und ähnliche Veranstaltungen sind zulässig, wenn nur eine Gruppe und keine weiteren Personen an der Veranstaltung teilnehmen.

Im Übrigen ist an allen Schulen der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 30. Juni 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/niedersachsischerrahmenhygieneplan%20corona-schule-tonnepraxistaugliches-werkzeug-beim-schrittweisenwiederhochfahren-der-schulen-187775.html), ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten.

Sportausübung:
Sportausübung ist in Gruppen mit bis zu 50 Personen zulässig.

Bei Fragen dazu steht die Hotline des Landkreises Celle montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr und mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr unter 05141/916-5070 zur Verfügung. Der Landkreis Celle bittet darum, diese Nummer auch älteren Mitbürgern mitzuteilen, die Fragen, aber keinen Internetzugang haben. Es gibt dazu auch einen Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104.

lkc

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