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Neue Corona-Verordnung tritt am Montag in Kraft – Ab 1. Dezember gelten neue Regelungen für soziale Kontakte und Zusammenkünfte

Landkreis CELLE. Das Land Niedersachsen hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und die Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundlegend überarbeitet. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelungen zu Zusammenkünften über die Feiertage und zum Feuerwerksverbot treten mit Ablauf des 1. Januar 2021 außer Kraft.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern

In der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung und bei privaten Zusammenkünften und Feiern dürfen nur Personen des eigenen und einem weiteren Hausstand beziehungsweise Angehörige unabhängig von der Hausstandszugehörigkeit zusammengekommen – mit einer Gesamtzahl von maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen. Bisher galt eine Obergrenze von zehn Personen.

Über Weihnachten und Silvester wurden die Beschränkungen gelockert. Vom 23. Dezember bis 1. Januar darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit nicht mehr als zehn Personen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand, aufhalten. Kinder bis 14 sind auch hier nicht mit einzurechnen. Dasselbe gilt für private Zusammenkünfte und Feiern.

Mund-Nase-Bedeckung / Die Maskenpflicht wurde ausgeweitet auf:

  • die vor den öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- oder Kundenverkehr zugänglichen
    Einrichtungen gelegenen Eingangsbereiche und zugehörigen Parkplätze
  • alle Personen in Arbeits- und Betriebsstätten, es sei denn, dass die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot zu jeder anderen Person in der Arbeits- und Betriebsstätte eingehalten wird oder die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

Datenerhebung und Dokumentation

Neue Regelungen zum Datenschutz: Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt. Das zuständige Gesundheitsamt ist berechtigt, die erhobenen Kontaktdaten anzufordern, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. Die angeforderten Kontaktdaten dürfen von dem zuständigen Gesundheitsamt nicht weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. Die angeforderten Kontaktdaten sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr benötigt werden.

Religionsausübung

Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen können nun auch in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien stattfinden.

Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

Berufskraftfahrer, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nachweisen können, können nunmehr von Gastronomiebetrieben auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen versorgt werden.

In Betrieben des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich weiterhin höchstens eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. In größeren Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern gilt bis zu einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens eine Person pro zehn Quadratmetern – auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 Quadratmetern.

Für Einkaufzentren ist zur Berechnung der maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsfläche in der Einrichtung zugrunde zu legen. Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.

Verbot von Feuerwerken

Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen sind Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Niedersächsischen Straßenverkehrsgesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest.
Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist verboten.

Kindertageseinrichtungen

Neu ist: Beträgt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 200 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, dann hat jede Person für die Dauer der Überschreitung während der Betreuung in einer Hortgruppe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann.
Es gibt einen neuen Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung.

Schulen

Die Regelungen für Schulen sind insbesondere in Bezug auf Inzidenzen über 200 neu. Es gibt außerdem einen neuen Rahmenhygieneplan für die Schulen.

Die FAQ-Liste des Landkreises Celle wird aufgrund der zahlreichen Änderungen derzeit noch bearbeitet. Für alle Nachfragen zum Corona-Virus sowie zu der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat der Landkreis Celle eine Hotline geschaltet. Diese können Sie montags und dienstags von 8 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 17 Uhr sowie mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr unter 05141 / 9165070 erreichen.

lkc

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