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Bundesagentur für Arbeit finanziert Endgeräte für Homeschooling

DEUTSCHLAND. Nach einem ganzen Jahr wird der Bundesagentur für Arbeit bewusst und klar, dass Endgeräte für das Homeschooling dringend und auch langfristig benötigt werden. Aufgrund der Änderungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 09.12.2020 wurde u.a. der Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II angepasst.

Daher sei, laut der Weisung der Bundesagentur der Arbeit, ein Zuschuss auch bei einem einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarf unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In dieser internen Weisung sollen solche Endgeräte bis zu 350€ finanziert werden, sofern die betroffene Familie diesen Bedarf anzeigt und eine Bescheinigung der Schule vorlegt. Diese soll bestätigen, dass die Schule die erforderlichen Endgeräte nicht stellen kann und welche für den Homeschooling-Unterricht benötigt werden. Zu den Endgeräten gehören: Laptop, Tablet, Handy, Drucker und diverses Zubehör.

Da derzeit jedem/r Schüler*in ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht zur Verfügung stehen müsse, habe sich die Ausgangsgrundlage geändert. Denn gerade in der Pandemie setze der Präsenzunterricht häufiger aus und finde derzeit aufgrund der aktuellen Beschlüsse auf Landesebene der Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt. Soweit die jeweilige Schule keine digitalen Endgeräte zur Verfügung stellen könne, bestünde ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgehe und in diesen Fällen durch einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden würde. Alle Schüler*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchen würden, seien antragsberechtigt, selbst bei einer Ausbildungsvergütung.

Maßgeblich sei die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Unterricht, auch wenn diese freiwillig erfolge. Wenn Endgeräte bereits im Haushalt zur Verfügung stünden, aber durch die Eltern im Homeoffice genutzt werden würden, stünden den Schüler*innen ein eigenes Endgerät zu. Allerdings beziehe sich diese Maßgabe nicht auf einen Drucker, denn dieser könnte von allen Familienmitgliedern genutzt werden.

Um die Unabweisbarkeit zu belegen, müsse es der Unmöglichkeit der Finanzierung oder Bereitstellung durch andere bedürfen. Daher werde geprüft, ob Schulen, Schulträger oder sonstigen Dritte diese zur Verfügung stellen könnten, wie z.B. durch Ausleihe eines Schulcomputers. Zum Nachweis der Unabweisbarkeit reiche eine Erklärung der Schule aus, dass das Endgerät zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht dringend erforderlich sei und keine Ausleihmöglichkeit von Seiten der Schule bestünde. Der Mehrbedarf könne auch rückwirkend bis zum 01. Januar 2021 anerkannt werden, bereits erbrachte Darlehen für ein solches Endgerät würden in einen Zuschuss umgewandelt werden. Sollte der Gesamtbetrag 150€ nicht übersteigen, bräuchten die Leistungsbezieher den Warenkauf nicht nachweisen.

Was ist aber mit anderen Leistungsbeziehern?

Laut Tacheles sei diese Weisung der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich für eben solche bestimmt. Allerdings könnten Bezieher von SGB XII aufgrund eines Regelbedarfsurteils des Bundesverfassungsgerichtes (2014) zu §27a Abs. 4 SGB XII, nach denen die einmalige Anschaffung eines Gegenstandes einen laufenden Bedarf darstellen könne, einen einmaligen Zuschuss zur Anschaffung eines Endgerätes erhalten.

Für Geflüchtete mit Grundleistungen nach §3 AsylbLG greife diese Weisung auch nicht unmittelbar, aber hier könne als Anspruchsgrundlage §6 Abs.1 S.1 AsylbLG genutzt werden. Es handele sich zwar um eine „Kann“-Regelung. Diese würde sich aber zwangsläufig in eine „Ist“-Regelung umwandeln, wenn eine Gleichbehandlung von geflüchteten und den übrigen Kindern gegeben sein müsse.

Negative Schufaeinträge der Leistungsbezieher oder auch strukturschwache Gebiete könnten eine digitale Versorgung mittels mobilem Router oder Surfstick erforderlich machen. Diese Kosten sollten selbstverständlich von den Sozialleistungsträgern übernommen werden, so Tacheles. 

Alle weiteren Informationen sowie Formulare finden Betroffene bei Tacheles: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/

Redaktion
Celler Presse

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