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Illegales Kraftfahrzeugrennen – von 0 auf 100 km/h

CELLE. Am Samstagabend wurde im Bereich Altencelle und Hehlentor eine Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei durchgeführt. Dabei wurden neben den Geschwindigkeitsverstößen auch Straftaten wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, das illegale Kraftfahrzeugrennen und der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz offengelegt.

Im Bereich Hehlentor hielt ein 19-jähriger Fahrzeugführer seinen Pkw auf der Straße an. Plötzlich beschleunigte er seinen Pkw von 0 km/h auf fast 100 km/h, sodass er in der 30er Lärmschutzzone mit 95 km/h gemessen wurde. Dem Fahrzeugführer blüht nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Kraftfahrzeugrennens sowie eine augenblickliche Führerscheinbeschlagnahme.

Des Weiteren wurde im Bereich Altencelle ein 38-jähriger Fahrzeugführer mit 79 km/h gemessen. Auf das Anhaltesignal der Polizei reagierte der Fahrzeugführer nicht. Erst einige Meter später wurde dieser an einer roten Ampel durch die Beamten angetroffen und kontrolliert. Hier offenbarte er, dass er seinen Pkw unter dem Einfluss von Alkohol führen würde und das Anhaltesignal der Beamten schlichtweg übersehen hätte. Der Fahrzeugführer erreichte bei einem Atemalkoholtest einen Wert von mehr als 2 Promille, sodass anschließend eine Blutprobe durch einen Arzt entnommen wurde. Den Fahrzeugführer erwartet nun ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt sowie eine unverzügliche Führerscheinbeschlagnahme.

ots

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr
1 ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2 als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3 sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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