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Abbruch notarieller Beurkundungen – Mandanten müssen verminderte Gebühren übernehmen

  • Celle

CELLE. Ob Ehevertrag, Erbvertrag oder Immobilienschenkung – viele gängige Rechtsgeschäfte setzen zwingend die Beauftragung eines Notars voraus. Notare organisieren und prüfen den sachgemäßen Ablauf und informieren ihre Mandanten über wichtige Details, bevor diese im Rahmen der Beurkundung ein fertiges, rechtswirksames Dokument unterschreiben. Daher entstehen auch dann Kosten, wenn ein Mandant zum Beispiel eine notarielle Beurkundung vorzeitig abbricht. Hat der Notar bereits einen vollständigen Entwurf erstellt und übermittelt, muss der Mandant in der Regel den vollen Gebührensatz bezahlen. Zuvor ist eine reduzierte Festgebühr möglich.

Das notarielle Beurkundungsverfahren

Zu den notariellen Beurkundungen gehören alle Beurkundungen von Verträgen, Erklärungen, Beschlüssen oder letztwilligen Verfügungen wie Testamenten oder Erbverträgen. Sobald ein Mandant einen Notar mit einer Beurkundung beauftragt, sind dafür später Gebühren zu bezahlen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht gegeben sein. Das heißt, dass bereits das „Einarbeiten“ des Notars in den jeweiligen Fall für den Mandanten kostenpflichtig ist.

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

Eine Beurkundung gilt als vorzeitig beendet, wenn die sogenannte Niederschrift, das angestrebte Rechtsdokument, nicht vom Notar unterzeichnet wird. Dies kann passieren, wenn der Mandant den Auftrag zur Beurkundung an den Notar zurücknimmt oder der Auftrag zurückgewiesen wird, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten sowie der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Geschäfts bei Sittenwidrigkeit, Irrtum oder arglistiger Täuschung. Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung möglich, wenn mit der Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Hiervon kann der Notar ausgehen, wenn sich der Mandant seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr an dem Beurkundungsverfahren beteiligt. In jedem Falle darf die vorzeitige Beendigung nicht durch den Notar selbst verursacht sein.

Zahlung einer ermäßigten Festgebühr möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Gebühren bei Abbruch eines Beurkundungsverfahrens durch den Mandanten auf einen Festbetrag zu reduzieren. Entscheidend hierfür ist, dass der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Ebenso darf noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs stattgefunden haben. Hat der Notar einen oder mehrere Beteiligte persönlich oder schriftlich beraten, sind je nach konkreter Sachlage Beratungsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.

Wann ist für bloße Entwürfe zu zahlen?

Gebühren für einen reinen Entwurf entstehen nur außerhalb eines Beurkundungsverfahrens und nur dann, wenn die Erstellung eines Entwurfes beauftragt worden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Entwürfe für gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers. Diese reine Entwurfstätigkeit ist in der alltäglichen Arbeit der Notare mit Ausnahme der vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte ein Ausnahmefall.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

PR

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