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Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung

NIEDERSACHSEN. Ganz vornan steht die Frage, ob es nicht zu früh für gleichzeitige Lockerungen in so vielen Bereichen in Niedersachsen ist. In zahlreichen Landkreisen und Kreisfreien Städten sinkt die 7-Tages-Inzidenz seit mehreren Wochen langsam aber kontinuierlich. Dies ist den dort lebenden Menschen zu verdanken, die sich in den letzten Wochen und Monaten sehr konsequent an die Corona-Schutzmaßnahmen gehalten haben. Gleichzeitig steigt der Anteil der zumindest einmal geimpften Menschen. Die jetzt beschlossenen Lockerungen erfolgen zwar parallel in vielen Bereichen, sie werden jedoch abgesichert mit einer starken Ausweitung der Pflicht, sich testen zu lassen. Damit können hoffentlich diejenigen, die sich infiziert haben, rasch identifiziert und abgesondert werden. Infektionsketten werden so früher unterbrochen. Außerdem folgen die Lockerungen dem Grundsatz: Draußen ist sicherer als drinnen! Die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren ist draußen geringer. Dennoch ist es auch weiterhin wichtig, Abstand zu halten und überall dort, wo das vorgeschrieben ist, eine Maske zu tragen. Hier sind weitere häufig gestellte Fragen zu dem Themenkreis, die von der Staatskanzlei ausführlich beantwortet werden:

Was dürfen vollständig geimpfte und genesene Personen jetzt alles?

Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen, wenn ein negativer Testnachweis vorgesehen ist. Sie müssen dann allerdings ihren Impfpass mitbringen, aus dem sich das Datum der zweiten Impfung ergibt. Diese muss zwei Wochen zurückliegen. Von der Testpflicht befreit werden jetzt auch von einer Covid-19-Erkrankung Genesene. Sie müssen den letzten positiven PCR Test vorzeigen, der mindestens 28 Tage und höchsten sechs Monate zurückliegen muss. 

Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den je nach Inzidenz unterschiedlichen Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt. Sie können sich also auch mit mehreren anderen vollständig geimpften oder genesenen Personen treffen. Zu diesen Treffen dürfen dann in Regionen mit einer Inzidenz über 100 auch noch nicht geimpfte Menschen aus einem Haushalt und eine weitere noch nicht geimpfte Person hinzukommen. In Regionen, in denen über fünf Tage die Inzidenz unter 100 liegt, können ab dem übernächsten Tag nicht geimpfte Menschen aus einem Haushalt und zwei weitere Personen hinzukommen.

Das gleiche gilt auch für gemeinsames Sporttreiben. Vollständig geimpfte und genesene Personen dürfen untereinander oder in den soeben skizzierten Konstellationen beispielsweise unter freiem Himmel Mannschaftssport treiben. 

Wegen des nach wie vor aber nicht auszuschließenden Restrisikos für bislang noch ungeimpfte Personen und zur besseren Kontrolle müssen sich jedoch auch vollständig geimpfte und genesene Personen an die Abstandsregeln und an die Pflicht zum Maskentragen halten. 

Einen Anspruch auf Öffnung von noch geschlossenen Bereichen haben auch Geimpfte und Genesene nicht. 

Vollständig geimpfte und genesene Personen unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung, also nach der zweiten Impfspritze mindestens 14 Tage vergangen sind. (Lediglich bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist nur eine Impfung notwendig.) Die geimpfte Person muss als Beleg einen Nachweis auf Papier oder digital vorlegen können. Akzeptiert werden Nachweis in den folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Bis zur Einführung des elektronischen Impfnachweises ist das in der Regel Ihr gelber Impfpass.

Wer gilt als vollständig genesen?

Als vollständig genesen gelten laut Verordnung alle, die eine Corona-Infektion überstanden haben – und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.

Personen, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gelten im Sinne der CoronaVerordnung des Landes Niedersachsen und der entsprechenden Regelungen im Bund nicht als genesen. Zwar bildet das Immunsystem bei einer Erkrankung entsprechende Antikörper aus, diese reduzieren sich aber nach einer gewissen Zeit aber wieder. Diesen Menschen wird zum Verstärken der Immunantwort eine Schutzimpfung empfohlen. Diese sollte laut der Ständigen Impfkommission (Stiko) frühestens sechs Monate nach der Genesung erfolgen. 

Gibt es nun eine Impfpflicht?

Nein, die Impfung gegen das Corona-Virus ist und bleibt freiwillig. Es ist allerdings zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer sinnvoll, sich impfen zu lassen. 

In welchen Regionen Niedersachsens kommen die Menschen in den Genuss der jetzt neu beschlossenen Lockerungen in den Bereichen Sport und Kultur, Gastronomie und Einzelhandel sowie Tourismus?

Die Lockerungen greifen nur in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages- Inzidenz über fünf Werktage hinweg durchgehend unter 100 liegt. Dies ist eine Vorgabe des § 28 b des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt. Wird die Inzidenz von 100 vor Ablauf von fünf Tagen wieder überschritten, beginnt die Zählung von Neuem. Nach fünf Werktagen unter 100 treten am übernächsten Tag die strengeren Maßnahmen der sog. BundesNotbremse außer Kraft. Letztlich muss sich damit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt 7 Tage unter einer Inzidenz von 100 bewegen, bevor die Lockerungen in den Bereichen Sport und Kultur, Gastronomie und Einzelhandel sowie Tourismus möglich sind.

Kitas und Schulen

Was ändert sich im Bereich Kita und Schule?

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offengehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

Sport

Dürfen Kinder und Jugendliche jetzt wieder gemeinsam Sport treiben? Auch Mannschaftssport? 

Ja, allerdings nur im Freien! Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen wieder gemeinsam (Kontakt-)Sport treiben – auch Mannschaftssport! Die Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer und alle volljährigen Sporttreibenden müssen allerdings zuvor einen Test machen, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Warum erlaubt man das? Ist das nicht zu gefährlich? 

Kinder und Jugendliche werden in der Schule regelmäßig getestet. Wenn auch der einzelne Schnelltest keine absolute Sicherheit bietet (von 10 tatsächlich Infizierten werden im Schnitt 4 vor Symptombeginn nicht erkannt), führt doch der Umstand, dass in der Schule regelmäßig größere Gruppen getestet werden zu einer größeren Sicherheit. Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher aus einer Lerngruppe positiv getestet und dies auch durch PCR-Test bestätigt wurde, werden auch die direkten Kontaktpersonen zusätzlich einem PCR Test unterzogen.

Was ist mit Erwachsenen? Haben die auch mehr Möglichkeiten beim Sport

Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle einen negativen Testnachweis mitbringen. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Darf man in Regionen, in denen die Inzidenz längerfristig unter 100 liegt auch wieder ins Schwimmbad gehen?

Schwimmbäder bleiben leider einstweilen für den allgemeinen Betrieb geschlossen. Sie können allerdings für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Diejenigen, die den Schwimmunterricht erteilen und volljährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schwimmkurse müssen jedoch negativ getestet sein. Die Schwimmkurse dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. 

Was ist mit Solarien? 

Solarien dürfen öffnen. 

Einzelhandel

Darf jetzt in Regionen, die dauerhaft unter einer Inzidenz von 100 liegen, der gesamt Einzelhandel wieder öffnen? 

Ja, hier kann auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist je nach Entscheidung der Betreiber ein Einkauf nach vorheriger Testung oder nach Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften (jenseits der Grundversorgung) mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig. 

Warum gilt die Testpflicht dann nicht auch in den bislang schon geöffneten Geschäften wie beispielsweise Lebensmittelgeschäfte oder Drogerien?

Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die alle Menschen irgendwann einmal aufsuchen müssen, um das im Alltag notwendige einzukaufen. Die Landesregierung hat sich entschlossen, diesen Einkauf jetzt nicht im Nachhinein durch das Erfordernis von Negativtestungen zu erschweren.

 Außengastronomie

 Kann man in Landkreisen und kreisfreien Städten, die dauerhaft unter 100 liegen jetzt auch wieder ins Restaurant oder ins Café gehen?

Ja und nein, ins Restaurant und ins Café können Sie leider nach wie vor nicht gehen, die Innenbereiche der Gastronomie bleiben einstweilen geschlossen. Sie können allerdings die Angebote der Außengastronomie nutzen. Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Das geht mit und ohne Speiseangebot. Der Zugang zur Außengastronomie ist jedoch nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an den Tischen aufhalten. Die Nutzung der in den Restaurants oder Cafés liegenden Sanitäranlagen ist aber natürlich gestattet. Solange man sich nicht an den Tischen befindet, muss man unbedingt eine Maske tragen!

Beherbergung

Darf man in Niedersachsen auch wieder Wochenendausflüge mit Übernachtung oder Urlaub machen?

Ja, auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen wieder öffnen. Dies gilt jedoch in den nächsten zwei/drei Wochen zunächst nur für Menschen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben. Damit soll sichergestellt werden, dass zunächst die Zahl der Touristen und die allgemeine Mobilität zunächst noch etwas niedriger gehalten werden. Die erforderlichen Kontaktnachverfolgungen sollen gut beherrschbar bleiben. Dies alles dient insbesondere auch dem Ziel, nicht durch ein rasches Wiederansteigen der Zahl der Neuinfizierten die Sommersaison zu gefährden. 

Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50. 

 Gilt die Pflicht, sich bei Anreise und zweimal wöchentlich testen zu lassen auch für Menschen mit einer eigenen Ferienwohnung oder einem eigenen Ferienhaus am Urlaubsort und für Dauercamper?

Ja, so ist es, auch diese Personen müssen sich bei der Anreise und zweimal wöchentlich testen lassen. Grund ist, dass sich die Zahl der Urlauber in den Tourismusorten jetzt doch schrittweise erhöhen wird. Damit steigt auch die Gefahr sich mit dem COVID-19-Virus zu infizieren. 

Zoos und botanische Gärten

 Muss ich mich wirklich testen lassen wenn ich mit meiner Familie in den Zoo gehen will?

Nein, nicht unbedingt. Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird nun doch erleichtert: Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht. 

 Weitere Freizeitaktivitäten

 Was kann ich denn sonst in den nächsten Wochen in meiner Freizeit in Niedersachsen machen?

Auch in den nächsten Wochen gilt noch, dass Spazierengehen, Wandern oder Radfahren, Kajak fahren oder was auch immer alleine, zu zweit, mit dem eigenen Haushalt oder (je nach Inzidenz) einer bzw. zwei Personen an der frischen Luft in Bereichen, in denen sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig aufhalten eine größtmögliche Sicherheit vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bieten.

Seilbahnen bleiben auch weiterhin geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. 

Angebote von Freizeitparks u.ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. 

Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane). 

Museen etc.

 Stimmt es, dass ich jetzt auch für den Besuch eines Museums einen negativen Testnachweis benötige?

Ja, der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

 Kulturelle Veranstaltungen

 Wann kann ich endlich wieder ins Theater oder ins Kino gehen?

Die Innenbereiche von Theatern, Kinos Konzerthäusern und Kulturzentren bleiben leider einstweilen noch geschlossen. Theater- oder Kinovorstellungen, Konzerte oder andere nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegte Sitzveranstaltungen aber dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand stattfinden. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung.

Testungen

 Welche Tests sind zulässig in Niedersachsen?  

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Ein zuhause alleine oder vor den Augen von Familienmitgliedern oder Mitbewohnerinnen und -mitbewohnern durchgeführter Test reicht nicht aus. 

 Wo kann ich mich denn dann testen lassen? 

Unter Aufsicht kann man sich 

a) in einem zugelassenen Testzentrum testen lassen. Bitte darauf achten, dass dort kostenlose Bürgertests angeboten werden. Diese kostenlosen Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden. 

b) Mancherorts werden Testungen aber auch direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung angeboten. 

c) Auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können verwendet werden. 

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft eingesetzt werden. 

 Müssen Personen, die an den Sitzungen kommunaler Gremien teilnehmen getestet werden? 

Nein, wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen. 

 Ich möchte shoppen oder ins Restaurantgehen, was für einen Testnachweis brauche ich jeweils?

Überall dort, wo nach der Verordnung ein negativer Test verlangt wird, gelten die gleichen Regeln: Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Dieser darf nicht älter sein als 24 Stunden. Die entsprechenden Nachweise werden Ihnen beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, wenn Sie dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

 Wie oft darf ich mich denn kostenlos testen lassen, geht das nicht nur einmal in der Woche?

Bei Bedarf können Sie sich auch täglich kostenlos testen lassen. Der Bund sichert jeder Bürgerin und jedem Bürger mindestens einen Test in der Woche verbindlich zu. Sie können diese Bürgertests aber auch mehrmals in der Woche oder sogar täglich in Anspruch nehmen. Es müssen vor Ort lediglich ausreichend Tests zur Verfügung stehen und es muss sich ausdrücklich um Bürgertests handeln. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Testzentrums darauf, dass dort auch wirklich Bürgertests angeboten werden, wenn Sie Gebühren vermeiden möchten. Sie können sich aber natürlich auch in privaten Zentren testen lassen, die dafür eine Gebühr verlangen.

 Müssen sich meine Kinder auch testen lassen, wenn ich sie in ein Geschäft mitnehmen möchte?

Das hängt vom Alter Ihrer Kinder ab: Die Pflicht zur Testung gilt für alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen für das Betreten eines Geschäftes oder einer Außengastronomie etc. keinen negativen Test. 

 Meine Kinder erhalten bereits Tests zur Eigenanwendung von der Schule. Können sie mit der von mir ausgestellten Bescheinigung über einen negativen Test auch shoppen gehen?

Leider nicht. Es gelten nur die Ergebnisse von Tests, die unter Aufsicht einer unabhängigen Institution ermittelt und dann schriftlich oder digital bescheinigt wurden.

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