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Begrenzung auf drei Haushalten entfällt – Landkreis erlässt Allgemeinverfügung – Lockerungen unter anderem bei Zusammenkünften

Landkreis CELLE. Der Landkreis Celle hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der festgestellt wird, dass die 7-Tage-Inzidenz im Gebiet des Landkreises Celle den Wert von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten hat. Im Zusammenhang mit der am Wochenende von der Landesregierung erlassenen Corona-Änderungsverordnung ergeben sich unter anderem folgende Lockerungen:

Schon seit Samstag ist die Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte entfallen. In allen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).

Seit heute gelten in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Celle über das Inkrafttreten von Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 zusätzlich Lockerungen bei privaten Zusammenkünften, Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen, touristischen Angeboten und Beherbergung, in der Gastronomie und auf Wochenmärkten:

Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Wenn mehr als 25 Personen drinnen beziehungsweise mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1 Meter ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Es gelten die Regelungen zur Datenerhebung und Dokumentation. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine Genehmigung des Gesundheitsamts erforderlich.

Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt. Bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten geregelt ist ein Hygienekonzept notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können die entsprechenden Nachweise nutzen.

Bei geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.

In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zum Abstandhalten. Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Und auch auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgehoben.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde außerdem verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft.

Alle weiteren Neuregelungen hat die Landesregierung in einer Presseinformation veröffentlicht, die hier zu finden ist: LINK

Die Verordnung im Wortlaut finden Sie hier: Amtsblatt_21-2021_03_01.pdf (landkreis-celle.de)

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Celle können Sie hier nachlesen: 2021-06-18_ndVO_fr_Online-Verkndung.pdf (landkreis-celle.de)

Die FAQ-Liste des Landkreises Celle wird in den nächsten Tagen entsprechend angepasst. Hilfreich sind aber auch die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Schaubilder, die hier zu finden sind: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Der Landkreis hat eine Coronahotline unter 05141/916-5070 eingerichtet. Diese ist montags und dienstags von 8-16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 17 Uhr erreichbar. Sie können außerdem eine Email schreiben an Corona@lkcelle.de.

lkc

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