Zum Inhalt springen
Anzeige
Anzeige

Kinderfreizeitbonus ermöglicht Teilhabe an Ferien- und Freizeitaktivitäten

Landkreis CELLE. Im August 2021 erhalten bedürftige Familien mit minderjährigen Kindern, die Geldleistungen vom Jobcenter im Landkreis Celle beziehen, eine einmalige Sonderzahlung. Sie beträgt 100 Euro für jedes minderjährige Kind.  Das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ der Bundesregierung macht es möglich.

 „Der Kinderfreizeitbonus ist eine zusätzliche Einmalzahlung und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet“, erklärt Sylke Schwanhold, Geschäftsführerin des Jobcenters im Landkreis Celle. „Die Zahlung soll die Folgen der Pandemie für die minderjährigen Kinder abfedern und Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien unterstützen. Der Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden“, so Schwanhold weiter.

Einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus haben minderjährige Personen, die für den Monat August 2021 vom Jobcenter im Landkreis Celle Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Zahlung erfolgt automatisch durch das Jobcenter im Landkreis Celle mit der Monatszahlung.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz erfolgt die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die zuständige Stelle.

Für Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus durch die Familienkasse gezahlt. Hier ist ein formloser Antrag erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus ist Teil des Pakets „Aufholen nach Corona für Kinder, Jugendliche und Familien“ – ein Programm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Im Fokus stehen die Förderung frühkindlicher Bildung, Freizeit-, Ferien- und Sportaktivitäten, die Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Alltag und Schule sowie die Unterstützung beim Aufholen von Lernrückständen.

Mehr dazu unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/

Darüber hinaus gilt, dass die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende weiter bestehen bleiben. Profitieren sollen Personen und Familien, die infolge der Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen haben, zum Beispiel Künstler, Selbstständige oder Bezieher von Kurzarbeitergeld. Die entsprechenden Sonderregelungen in diesen Bereichen gelten noch bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Konkrete Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.



Anzeige