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Warnstufe 1 im Landkreis aufgehoben

Landkreis CELLE. Der Landkreis Celle hat am 23.09.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der festgestellt wird, dass im Gebiet des Landkreises Celle der Indikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) seit dem 26.08.2021 durchgängig mehr als 50 beträgt und damit ab dem 24.09.2021 die Schutzmaßnahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten (Beschränkung des Zutritts zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen). (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html).

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Celle zur Feststellung der Warnstufe 1 im Landkreis Celle vom 17.09.2021 wird mit Ablauf des 23.09.2021 aufgehoben. Hintergrund ist die neue Coronaverordnung des Landes, nach der die Warnstufe 1 zurzeit für den Landkreis Celle nicht mehr auszurufen ist.

Mit der Feststellung, dass der Indikator „Neuinfizierte“ im Landkreis Celle mehr als 50 beträgt, gilt weiterhin die „erweiterte 3G-Regel“, was zur Folge hat, dass Personen in nachfolgenden Situationen geimpft, genesen oder getestet sein müssen:

• in geschlossenen Räumen bei privaten Veranstaltungen, Saalbetriebs-/ Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
• für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
• für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
• für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution,
• für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Die 3G-Regelung gilt außerdem in Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen, geschlossenen Räumen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete nicht erfasst. Ebenfalls gilt die 3G-Regel nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Eine grafische Übersicht über die Reglungen finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html

Die Verfügung im Wortlaut können Sie hier lesen: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2021/21-09-23_AV_Inzidenz_ueber_50.pdf

lkc

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