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Leitindikator „Neuinfizierte“ über 50

Landkreis CELLE. Der Landkreis Celle hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die zu Freitag, 15. Oktober, in Kraft tritt. In dieser wird festgestellt, dass im Landkreis Celle seit Samstag, 2. Oktober, die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wurde. Bis Dienstag, 12. Oktober ließ sich das Infektionsgeschehen räumlich eingrenzen. Es konzentrierte sich auf einzelne Familien in Bergen und ein Altenpflegeheim in Winsen, so dass bis dahin auf den Erlass einer Allgemeinverfügung verzichtet werden konnte. Seit dem Mittwoch, 13. Oktober, kann ein solches eingrenzbares Infektionsgeschehen nicht mehr festgestellt werden, so dass Paragraph 8 (1) Seite 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung Anwendung findet. Diese kann im Wortlaut hier eingesehen werden: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2021/21-10-07_CoronaVO_Laesefassung_ab_08-10-2021.pdf

Es gelten somit ab Freitag, 15. Oktober, die erweiterten Schutzmaßnahmen des Paragraphen 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Celle.

So gilt die „erweiterte 3G-Regel“, was zur Folge hat, dass Personen in nachfolgenden Situationen geimpft, genesen oder getestet sein müssen:

  • in geschlossenen Räumen bei privaten Veranstaltungen, Saalbetriebs-/ Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution,
  • für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Die 3G-Regelung gilt außerdem in Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen, geschlossenen Räumen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete nicht erfasst. Ebenfalls gilt die 3G-Regel nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Welche Regeln jetzt gelten, finden Sie überblicksmäßig in dieser Grafik: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2021/2021-08-25_C-VO_kompakt_-_Gesamtpaket_Grafiken_zur_neuen_Corona-Verordnung.pdf

Es gelten die Schutzmaßnahmen der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html).

Eine grafische Übersicht über die Reglungen finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html

lkc

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