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VdK informiert: Sonderregelungen in der Pflege gelten bis 31.12.2021

NIEDERSACHSEN. Um vor allem alte und kranke Personen vor dem Corona-Virus zu schützen, wurden Sonderregelungen in der Pflege eingeführt. Diese gelten noch bis Ende des Jahres, informiert der Sozialverband VdK Niedersachsen-Bremen.

So wurde für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe die monatliche Pauschale von 40 auf 60 Euro erhöht. Bis zum 31.12.2021 wird zudem auch Pflegegeld gezahlt, wenn keine Beratungsgespräche stattfinden – Pflegebedürftige sind normalerweise gesetzlich verpflichtet, diese regelmäßig in Anspruch zu nehmen und Nachweise darüber bei der Pflegekasse einzureichen. Auch der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ist bis Ende des Jahres flexibler nutzbar, also auch für nicht anerkannte Dienstleister etwa in der Nachbarschaftshilfe. Wer berufstätig ist und sich um einen plötzlichen Pflegefall in der Familie kümmern oder die Pflege neu organisieren muss, hat aktuell Anspruch auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld, statt bisher 10 Tage. Außerdem kann die sogenannte Familienpflegezeit zurzeit einfacher genutzt werden: Übernimmt man die Angehörigenpflege selbst und muss dafür beruflich kürzertreten, genügt eine kurzfristige Ankündigung (10 Tage vorher) beim Arbeitgeber; auch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden kann hierbei kurzzeitig unterschritten werden.

„Als VdK begrüßen wir diese Flexibilität für die Angehörigen und Pflegebedürftigen! Ein Pflegefall tritt selten vorhersehbar ein und muss stets individuell geplant werden. Daher wäre eine Fortführung dieser Veränderungen absolut sinnvoll und würde die Angehörigenpflege ein Stück weit erleichtern“, erklärt VdK-Sozialpolitikerin Andrea Nacke. Dass zur Begutachtung für einen Pflegegrad der persönliche Besuch vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) entfällt, sieht der VdK jedoch kritisch. „Per Telefoninterview oder rein nach Aktenlage können die gesundheitlichen Einschränkungen der Menschen meist nicht richtig eingeschätzt werden. Unsere Juristen haben dadurch bereits zahlreiche Widersprüche gegen zu gering erteilte Pflegegrade auf dem Tisch. Im Hinblick auf die notwendige Pflege der Betroffenen ist diese Vorsichtsmaßnahme leider nicht besonders zielführend“, beanstandet Nacke.

PR

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