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Land erlässt neue Verordnung zu Corona – Gastsstätten, Kanuverleihe und Fußpflegen dürfen wieder öffnen

Landkreis CELLE. Das Niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium hat am Freitag (08.05.2020) die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erlassen, die die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in vielen Teilen lockert. Die neue Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft. Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen.

Unter anderem folgende Regelungen werden darin neu gefasst:

Kontakte im öffentlichen Raum: Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind weiterhin auf zwei Personen beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.
Kanuverleih: Kanuverleiher dürfen wieder öffnen. Das Abstandsgebot von 1,5 Meter und die Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden. Auch andere Outdoor-Freizeitangebote sind wieder zulässig.

Autokinos sind nach wie vor erlaubt. Allerdings dürfen bei den Vorstellungen maximal zwei Personen in einem Auto sitzen, es sei denn, sie kommen aus einem Haushalt und maximal einem weiteren Haushalt.

Restaurants und Speisegaststätten Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern. Der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe ist verboten. Buffetangeote sind verboten. Die Betreiber müssen sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält; insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht. Die Betreiberin oder der Betreiber muss den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung mit dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Kontaktdaten gelöscht werden. Ein Außerhausverkauf und die Belieferung zur Ernährungsversorgung zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Die allgemeine Hygiene ist zu beachten.

Kosmetikstudios, Manikürestudios, Pedikürestudios und Massagepraxen dürfen nun auch unter Beachtung von Hygieneregeln und wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die dienstleistende Person bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt, öffnen. Wie schon bei den Frisören müssen die Kontaktdaten erfasst und drei Wochen gespeichert werden

Bei Hochzeiten dürfen nach der neuen Regelung bis zu 20 Personen anwesend sein. Beerdigungen sind von der Teilnehmerzahl nicht mehr begrenzt, die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle ist aber maximal 20 Personen erlaubt.

Freiluftgottesdienste und andere religiöse Feiern im Freien sind erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstes sowie beim Aufenthalt im Bereich des Gottesdienstes einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält.

Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten an Volkshochschulen und anderen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (ohne Übernachtung) sowie Musikschulen (außer Bläser und Chor) ist zulässig. Die Veranstalter müssen entsprechende Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln einhalten und die Teilnehmer dokumentieren wie in Gaststätten.

Ferienwohnungen, Campingparzellen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Auflagen wieder zu touristischen Zwecken vermietet werden. Hotels und andere Beherbergungsstätten bleiben zunächst weiter für touristische Zwecke geschlossen.
Fahrschulen dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Die Betreiber einer Einrichtung müssen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung teilnehmenden Personen mit deren Einverständnis dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion gewährleisten. Nur wer der Erfassung der Daten zustimmt, darf vorbereitet und geprüft werden. Während des Unterrichts in einem Fahrzeug haben die Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach jedem praktischen Unterricht und jeder praktischen Prüfung sind geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen.

Der Dienst- und Ausbildungsbetrieb im Brand- und Katastrophenschutz kann unter Auflagen wieder aufgenommen werden; das gilt auch für Ausbildungsdienste der Kinder- und Jugendfeuerwehr.

Der Landkreis hat seinen Fragenkatalog entsprechend angepasst, hier sind die Bedingungen für die einzelnen Bereiche noch einmal genau aufgeführt. Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104

lkc

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