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Änderungen in der Verordnungspraxis – Landkreis passt Fragenkatalog an

Landkreis CELLE. In den vergangenen Tage wurden einige Veränderungen in den Vorgaben durch das Niedersächsiche Sozialministerium vorgenommen. Der Landkreis hat dieses hier noch einmal zusammengefasst und auch noch einmal wichtige Frage gesondert beantwortet, die oft an der Hotline gestellt werden.

Sport: Die Ausübung von kontaktlosem Sport außerhalb von Sportanlagen im Freien ist zulässig. Dieser ist aus infektiologischer Sicht nicht anders zu bewerten, als die Nutzung von Sportanlagen im Freien. Auch lässt sich nicht klar abgrenzen, an welcher Stelle eine Anlage im Freien beginnt. Der Mindestabstand von zwei Metern ist zwingend einzuhalten.

Sonnenstudios können geöffnet werden. Es handelt sich bei Sonnenstudios nicht um eine ähnliche Einrichtung zu Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Fitnessstudios. Sonnenstudios verfügen im Gegensatz zu den anderen genannten Einrichtungen über Einzelkabinen, in denen kein Kontakt zu anderen Personen besteht. Es handelt sich bei Sonnenstudios auch nicht um eine körpernahe Dienstleistung. Der Besuch eines Sonnenstudios kann ohne jeden direkten Kontakt zum Personal erfolgen.

Tattoo-Studios dürfen öffnen. Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern. Tätowiererinnen und Tätowierer dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln selbst erbringen oder erbringen lassen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, wenn die dienstleistende Person bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. Jede Betreiberin und jeder Betreiber eines entsprechenden Betriebs hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Geschäftes mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.

Fragen zu Mund-NasenBedeckung: Geht auch ein Visier als Mund-Nase-Bedeckung? Visiere bieten nur geringen Schutz und sind daher als nicht geeignet anzusehen. Visiere halten wohl große Tröpfchen zurück, aber für sehr kleine Tröpfchen bzw. Tröpfchenkerne liegt ein Visier nicht eng genug an/zu große Leckage. Ein Gesichtsschild allein kann die Funktion einer eng anliegenden Mund-Nase-Bedeckung daher nicht ersetzen. Die Pflicht zum Maskentragen entfällt nur für Kinder unter sechs Jahren und wenn es einer Person wegen einer Vorerkrankung medizinisch nicht zumutbar ist, eine solche Maske zu tragen.

Singen während des Gottesdienstes: Singen während des Gottesdienstes (auch in der Kirche) ist nicht verboten. Die Handlungsempfehlung der Landeskirche lautet jedoch, dass auf Gemeindegesang bis auf Weiteres möglichst verzichtet werden sollte, da das Singen zur einer hohen Abgabe von Aerosolen führt und damit das Infektionsrisiko erhöht. Während beim normalen Ausatmen feine Tröpfchen bis zu eineinhalb Meter fliegen können, sorgt der erhöhte Ausatemdruck beim Singen dafür, dass Weiten von bis zu 30 Metern erreicht werden können – je nach Intensität des Gesangs. Das lässt sich nicht mit den Abstandsregeln in Einklang bringen.Vor diesem Hintergrund sollte auch vom Singen im Freien abgesehen werden.

Muss ich meine Gaststätte schließen, wenn ein Gast mit dem Coronavirus infiziert ist/war? Das hängt entscheidend vom Kontakt (Nähe/Dauer/ Persönliche Schutzausrüstung) ab. Ziel aller Beschränkungen ist es eine mögliche Übertragung zu vermeiden. Wenn die Ermittlungen ein erhöhtes Übertragungsrisiko ergeben haben, so werden auch dementsprechende Maßnahmen folgen. Dies kann im Einzelfall auch eine Schließung einer Gaststätte bedeuten. In der Regel kann man aber mögliche Übertragungen gut ermitteln und gefährdete Personen in Quarantäne nehmen, sodass eine Schließung vermieden werden kann.

Was sind generell Hygienemaßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern?
• Der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch ist ständig einzuhalten, d. h. auch beim Betreten / Verlassen von Einrichtungen
• Aufstellen eines Handdesinfektionsspenders
• Zu empfehlen ist auch das Tragen eines Mundschutzes
• Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung von Räumen durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
• Regelmäßige Reinigung von Flächen, die von einer Vielzahl von Personen berührt werden (in Abständen kann hier auch eine Desinfektion mit handelsüblichem Flächendesinfektionsmittel sinnvoll sein)
• Am Eingang von Einrichtungen sollten die o.a. Hygieneregeln klar und deutlich ausgehängt werden. Auch auf Maßnahmen der persönlichen Hygiene kann hier nochmals hingewiesen werden (Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand – drehen Sie sich am besten weg. Niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie danach entsorgen. Vermeiden Sie Berührungen, wenn Sie andere Menschen begrüßen.

Es gibt weiterhin Anrufe bei der Hotline des Landkreises zu den Verfügungen und Verordnungen. Dabei geht es um Fragen zu der Öffnung von bestimmten Betrieben, den Abstandregeln und ähnlichem. Die Hotline ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr unter 05141/916-5070 erreichbar. Am Freitag, 22. Mai, ist die Hotline nicht zu erreichen. Der Landkreis Celle bitte darum, diese Nummer auch älteren Mitbürgern mitzuteilen, die Fragen, aber keinen Internetzugang haben. Es gibt dazu auch einen Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104

PR

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