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ver.di: „Moralisch mindestens fragwürdig – der Umgang des AKH Celle mit seinen gekündigten Mitarbeitern!“

  • Celle

CELLE. „Es ist beschämend: Statt endlich einzulenken und die erfolglos gekündigten Mitarbeiterinnen zu anständigen Bedingungen weiter zu beschäftigten, eskaliert das AKH Celle weiter. Wir fragen: Wann schreitet der Aufsichtsrat ein?“ fragt die Gewerkschaft ver.di.

Die AKH-Verantwortlichen verweigern einer Gruppe von Beschäftigten, gegen die sie in einem Rechtsstreit in der ersten Instanz unterlagen, für die gesamte Dauer des Verfahrens die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das ihnen zustehende Urlaubsentgelt!

Zur Erinnerung: Die Lohnfortzahlung wurde vor über 60 Jahren hart erstritten! Am 24. Oktober 1956 traten mit Beginn der Frühschicht über 18.000 Metallarbeiter in 15 schleswig-holsteinischen Betrieben in den Ausstand. Niemand konnte vorhersehen, dass es der längste Flächenstreik in der Geschichte der Bundesrepublik werden würde. Eine von drei zentralen Streikforderungen: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für gewerbliche Arbeiter für die Dauer von sechs Wochen.

Zum Jahresbeginn 2021 wurde der „sogenannte „tertiäre Bereich“ des AKH Celle ausgegliedert, die dort Beschäftigten verloren somit die Bindung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Durch diese Ausgliederung wurden „die Arbeiter“, d.h. Reinigungskräfte, Küchenhilfen und Transportarbeiter, wieder schlechter behandelt, Löhne wurden gedrückt und die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes eingespart. Wer diese Schlechterstellung verweigerte, erhielt die Kündigung. Einige dieser Gekündigten klagten dagegen.

In einem dieser Kündigungsschutzklageverfahren urteilte nun am 28. Juli 2021 das Arbeitsgericht Celle erfreulich deutlich und klar:

„Die streitbefangene Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie auf einem rechtsmissbräuchlichen unternehmerischen Konzept beruht.“

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Kündigung vom *** nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte [also das AKH Celle] wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den obigen Antrag weiter zu beschäftigen.“

Also „zu den bisherigen Bedingungen“ – selbstverständlich doch wohl auch mit der vor 65 Jahren erstrittenen Lohnfortzahlung. Aber nein – das verweigert das AKH und wertet Krankheit und Erholungsurlaub als „unbezahlten Urlaub“. Bezahlen will das AKH Lohn nur für tatsächlich geleistete Arbeit.

Damit streitet das AKH mit den „Widerspenstigen“ inzwischen über folgende juristische Sachverhalte:

  1. Rechtsmissbräuchliche Ausgliederung in Servicegesellschaften.
  2. Unwirksame Kündigungen bei Ablehnung eines Aufhebungsvertrages.
  3. Einstellung von Gehaltszahlungen während der Kündigungsfrist.
  4. Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Kündigungsfrist.
  5. Keine Weiterbeschäftigung in der alten Funktion bei unwirksamer Kündigung.
  6. Verweigerung der Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit.

Einzig erfreulich sei, dass Rechtsprechung und Presse als dritte und „vierte“ Gewalt dieses unverantwortliche Gebaren der AKH-Verantwortlichen öffentlich machen, so ver.di

Der Vorsitzende Richter hat sich anlässlich eines Gütetermins zur Lohnfortzahlung am 08. November zur Weigerung des AKH geäußert, eine Beschäftigte bis zum Abschluss des Rechtsstreites nicht „zu den bisherigen Bedingungen“ weiter zu beschäftigten. Die Cellesche Zeitung zitiert ihn wie folgt: „Mein Verständnis hält sich in Grenzen, es ist gleich null.“

Bisher hat sich der Aufsichtsrat des AKH nicht geäußert. Das mag daran liegen, dass die konstituierende Sitzung noch nicht stattgefunden hat.

„Angesichts der Konsequenzen, die die ausbleibende Zahlung von Urlaubsentgelt und insbesondere die fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Beschäftigte hat, erwarten wir als Gewerkschaft vom Aufsichtsrat nun aber ein sofortiges Eingreifen“, so das Fazit der Gewerkschaft.

PR 

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