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Mietverträge werden mitvererbt – Steuerfreibeträge beachten

CELLE. Zum Nachlass eines Verstorbenen gehören häufig Immobilen. Wird eine vermietete Immobilie vererbt, wird auch das Mietverhältnis vererbt. Der Erbe, beziehungsweise die Erben treten anstelle des Verstorbenen in den Mietvertrag ein. Darüber müssen sie den Mieter informieren.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Finden sich mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft wieder, stehen den Erben verschiedene Optionen im Umgang mit geerbten Immobilien zur Verfügung. So kann sich die Gemeinschaft auseinandersetzen, indem sie die Immobilien verkauft und den Erlös den Erbquoten entsprechend aufteilt. Die Auseinandersetzung kann auch durch eine Aufteilung der Immobilien unter den Erben geschehen. Über die dann vorgenommene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft müssen die Erben den Mieter ebenfalls informieren. Alternativ können die Erben auch in der Erbengemeinschaft verbleiben und die Immobilien gemeinsam verwalten.

Gemeinschaftlich verwalten
Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung einer Immobilie müssen die Erben Entscheidungen im Konsens fällen. Können sie keine Einigung erreichen, sind Entscheidungen mit Stimmmehrheit zu treffen. In Eilfällen ist eine sogenannte Notgeschäftsführung durch einen Miterben möglich, ohne dass zuvor ein Mehrheitsbeschluss gefällt werden muss. Gibt es minderjährige Erben in der Erbengemeinschaft, müssen Verwaltungsmaßnahmen, anders als etwa der Verkauf der Immobilie, nicht von einem Gericht genehmigt werden.

Erben zur Mietzahlung auffordern
Bewohnt ein Miterbe die geerbte Immobilie, muss er nicht automatisch Miete an die Miterben zahlen. Wenn die Erbengemeinschaft das möchte, muss sie den Miterben im Zuge eines sogenannten Neuregelungsverfahrens nach § 745 Abs. 2 BGB dazu auffordern.

Abschläge für vermietete Immobilien
Eventuell fällt für ein Erbe Erbschaftsteuer an. Bei Immobilien wird dafür der Verkehrswert ermittelt und besteuert. Ist eine Immobilie vermietet, gibt es einen Abschlag von zehn Prozent auf den Verkehrswert. Für forst- und landwirtschaftliche Immobilien sowie für Betriebsvermögen gilt dieser Abschlag nicht.

Freibeträge variieren
Bei der Erbschaftssteuer sollten steuerliche Freibeträge beachtet werden. Diese variieren je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser. So steht Ehepartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Bei Kindern und bei Enkeln, deren Eltern bereits gestorben sind, sind es 400.000 Euro. Leben die Eltern der Enkel, sind 200.000 Euro von der Steuer befreit. Bei Eltern und Großeltern sind es 100.000 Euro und bei allen übrigen Personen 20.000 Euro.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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