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Sicher durch den Frühling: TÜV NORD gibt Tipps für ein gefahrloses Frühjahr auf dem Fahrrad

  • Celle

CELLE. Die Blumen und Bäume verraten es: Der Frühling ist da. Höchste Zeit, das Fahrzeug für die warme Jahreszeit fit zu machen und sich auch gedanklich auf die veränderten Bedingungen einzustellen. Marc Schnoor, Leiter der TÜV-STATION Celle, gibt Tipps zu Reifen, den unterschätzten Tücken des Frühlings und den verschiedenen Rechten und Pflichten der Radfahrer.

Auch auf dem Fahrrad sicher durch den Frühling:

In Einklang mit den wärmeren Temperaturen und den ersten Sonnenstrahlen, holen auch diejenigen ihre Räder hervor, die in der kalten Jahreszeit lieber auf eine Fahrt mit dem Drahtesel verzichteten. Viele nutzen in der derzeitigen Situation auch gerne das bereits angestaubte Fahrrad, um Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Damit die nächste Fahrradtour nicht zum Ärgernis oder gar zur Gefahr wird, gibt Schnoor Ratschläge für alle Fahrrad-, aber auch Autofahrer.

So wird das Fahrrad fit für den Frühling:

Der Frühling bietet sich an, um das Fahrrad für seine erhöhte Nutzung in der wärmeren Jahreshälfte vorzubereiten. Anders als bei Kraftfahrzeugen gibt es für sie keinen TÜV, der die Verkehrstauglichkeit regelmäßig kontrolliert und bescheinigt. Deshalb sollte das Zweirad auf folgende Bestandteile geprüft werden, die die Verkehrssicherheit garantieren:

  • intakte Vorder- und Rücklampen, wobei diese vorne weiß und hinten rot sein
    müssen
  • weißer Frontreflektor vorne und roter Rückstrahler hinten (dürfen in Scheinwerfer bzw. Rücklicht integriert sein)
  • zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen
  • gelbe Reflektoren (zwei am Vorderrad, zwei am Hinterrad) oder alternativ rückstrahlende weiße Reifen/Ringe
  • gelbe Rückstrahler an den Pedalen
  • zusätzlicher großer, roter Rückstrahler am Hinterrad (beispielsweise am
    Gepäckträger)
  • eine Signalanlage (Fahrradklingel)

Fehlt etwas von dieser Liste bzw. funktioniert es nicht einwandfrei, drohen Bußgelder von bis zu 30 Euro.

Auf der Straße fahren trotz Fahrradweges?:

Für viele Autofahrer ist es ein Ärgernis: Vor ihnen auf der Straße fährt ein Fahrrad, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Ist diese Nichtnutzung überhaupt erlaubt? Marc Schnoor kennt die Antwort: „Laut §2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besteht die Radwegebenutzungspflicht. Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort verpflichtet sie Radfahrer, den ihnen zugewiesenen Weg zu nutzen.“ Gibt es ein
Verkehrszeichen, das auf einen Radweg hinweist, so müssen die Zweiräder dort fahren. Für andere Verkehrsteilnehmer, außer E-Scooter, ist der Abschnitt tabu.

Wenn es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg handelt, muss dieser ebenfalls genutzt werden. Gleiches gilt auch für einen getrennten Geh- und Radweg. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Wenn kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad vorhanden ist, dürfen Radfahrer wählen, wo sie fahren möchten. „Aber: Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Dementsprechend muss immer der Radweg auf der rechten Straßenseite gewählt werden, sofern zwei vorhanden sind. Um nicht als Geisterfahrer unterwegs zu sein, sollten auch Zweiräder auf Straßen stets rechts fahren“, merkt Schnoor an. Nur wenn ein Radweg zum Beispiel durch Schlaglöcher oder Blockierungen unbenutzbar ist, entfällt die Radwegebenutzungspflicht.

PR

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