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Land erlässt neue Verordnung zu Corona: Campingplätze, Museen, Kirchen und Spielplätze dürfen wieder öffnen

Landkreis CELLE. Das Niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium hat am Dienstag (05.05.2020) eine Verordnung erlassen, die die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in einigen Teilen ändert. Die Änderungen treten 6. Mai 2020 in Kraft.Die gesamte Verodrnung können Sie hier einsehen: https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_vorschriften/download-verkuendungsblaetter-108794.html

Unter anderem folgende Regelungen werden darin neu gefasst:

Private Kinderbetreuung: Vom Kontaktminimierungsgebot ausgenommen ist ab sofort die private Betreuung von höchstens fünf Kindern, die nicht zum Hausstand der betreuenden Person gehören, wenn die Betreuung ist auf Tagesabschnitte beschränkt ist und der Betreuungszeitraum nicht länger als drei Monate beträgt. Eigene betreute Kinder der betreuenden Person sind auf die Höchstzahl von Kindern anzurechnen. Die betreuten Kinder dürfen insgesamt aus höchstens drei unterschiedlichen Hausständen stammen. Scheidet ein Kind während des Betreuungszeitraums aus der Betreuung aus, so ist es gleichwohl weiterhin auf die Höchstzahl von Kindern anzurechnen. Die betreuende Person hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Infektion der eigenen Person und der betreuten Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Während des gesamten Betreuungszeitraums hat die betreuende Person die Zeiten, in denen sie ein Kind betreut, sowie den Namen und Vornamen sowie die Anschrift jedes betreuten Kindes in geeigneter Weise mit dem Einverständnis einer oder eines Erziehungsberechtigten zu dokumentieren und drei Wochen nach der letzten Betreuung des Kindes aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette im Fall der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nachverfolgt werden kann. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Ein Kind darf nur betreut werden, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit der Dokumentation einverstanden ist.

Campingplätze: Parzellen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind, sind vom Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ausgeschlossen und damit wieder für die Camper zugänglich.
Sport im Freien: Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport ist zulässig. Jede Person muss dabei immer einen Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur zur Einhaltung des Abstandes von zwei Metern betreten und genutzt werden. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig. Für den Spitzen- und Profisport sind gesonderte Regelungen getroffen worden.

Kirchen, Moscheen, Synagogen: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse wie zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bar Mizwa und Bat Mizwa sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung den Mindestabstand wahrt. Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen, insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und Messkelchen, ist untersagt. Die Gemeinden müssen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern.

Volkshochschulen: Die Vorbereitung auf und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber einer Einrichtung müssen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung teilnehmenden Personen mit deren Einverständnis zu dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewährleisten. Nur wer der Erfassung der Daten zustimmt, darf vorbereitet und geprüft werden.

Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten: Der Besuch von Museen, ausgenommen Freilichtmuseen, sowie Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung, insbesondere beim Aufenthalt vor einem Exponat, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber der Einrichtung müssen die Einhaltung von Abständen (1,5 Meter) sowohl davor (keine Warteschlangen) als auch in den Gebäuden sicherstellen und Hygienemaßnahmen einführen. Pro zehn Quadratmeter Verkehrsfläche ist eine anwesende Person zulässig. Alle Besucher sind verpflichtet, in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zoos, Tierparks, Freilichtmuseen und ähnliche Einrichtungen: Der Besuch zoologischer Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Für die Betreiber gelten die Bedingungen wie für Museen.

Schützenfeste bleiben in jedem Fall mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten: Das gilt außerdem für Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden für alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen (Großveranstaltungen).

Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung eines Spielplatzes im Freien durch Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist unter Aufsicht einer volljährigen Person zulässig. Dabei soll jede Person während des Aufenthalts auf dem Spielplatz einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhalten.

Autowaschanlagen: Die Nutzung von Autowaschanlagen ist zulässig.

Fahrschulen: Der theoretische Unterricht, die Vorbereitung auf und die Durchführung der theoretischen Prüfung sowie der praktische Unterricht mit voraus- oder hinterherfahrenden motorisierten Zweirädern sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt dort einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber müssen ebenfalls Hygienemaßnahmen treffen, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der an dem Unterricht sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung teilnehmenden Personen dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion gewährleisten.

Der Landkreis hat seinen Fragenkatalog entsprechend angepasst. Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104

lkc

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