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GEMEINSAM für eine (noch) schönere Gemeinde Südheide

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Südheide, Katharina Ebeling, wendet sich mit einem Appell an die Bügerinnen und Bürger der Gemeinde. Es geht zum einen um das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen und in diese hineinwachsen und zum anderen um die Straßenreinigung.

Die Gemeinde hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Zweige von Sträuchern, Büschen und Bäumen, die an der Grundstücksgrenze stehen und in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, zurückgeschnitten werden müssen und dass die Anlieger von Straßen und Wegen nach den Regelungen der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung verpflichtet sind, die Fahrbahn, die Gosse sowie die Geh und Radwege mindestens in 14-tägigem Abstand zu reinigen.

Ein großer Teil von Ihnen komme diesen Verpflichtungen, so die Bürgermeisterin, die letztlich der Allgemeinheit zugutekommen, auch regelmäßig und gewissenhaft nach. Nach eigenen Beobachtungen und einer zunehmenden Zahl von Beschwerden komme allerdings ein weiterer Teil der Grundstückseigentümer diesen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach. Die Ursachen dafür liegen zum Teil sicher darin begründet, dass diese Regelungen nicht bekannt seien, zum anderen Teil würden diese aber sicher von den verantwortlichen Personen missachtet. Ebeling: „Aus diesem Grunde möchte ich daher nochmals auf die zu beachtenden Regelungen hinweisen.“„In § 2 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Südheide vom 15.12.2015 sind die einzuhaltenden Mindestanforderungen wie folgt geregelt:

  1. Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen müssen stets so weit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamenschilder und Hydranten verdecken. In diesem Zusammenhang ist auch die Straßenbeleuchtung entsprechend freizuschneiden.
  2. In öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Fahrbahnen, Seitenstreifen usw. bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m und über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über den öffentlichen Verkehrsflächen sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.
  3. Die Höhe der Bepflanzungen und Einfriedungen an Straßeneinmündungen und Straßen–kreuzungen (Sichtflächen) darf 1,00 m – gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand – nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtdreiecke betragen – gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen – mindestens je 10 m. Sofern für Sichtfelder in besonderen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind, gelten diese Maße.

Ggf. entgegenstehende Regelungen, nach denen das Beschneiden während der Wachstumsperiode unzulässig ist, kommen nicht zur Anwendung, da die Verpflichtung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zur Vermeidung bzw. Verminderung von Gefahren im Straßenverkehr dient und damit Vorrang vor ggf. entgegenstehenden Regelungen hat.

Die Straßenreinigung umfasst nach § 2 der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Südheide, Landkreis Celle (Straßenreinigungsverordnung) vom 15.12.2015 insbesondere

  1. die Beseitigung von Schmutz, Laub, Schlamm und anderem Unrat sowie das Entfernen sonstiger Fremdkörper oder Stoffe, die den Verkehr behindern oder gefährden,
  2. das Beseitigen von Gras und Wildkräutern vom befestigten Straßenkörper (Anmerkung: dazu zählen auch die befestigten Geh- und Radwege)

Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten, landwirtschaftliche Arbeiten, Unfälle, Tiere usw. sind unverzüglich zu beseitigen.

Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht bereits erfüllt sind, bitte ich Sie daher herzlich um folgendes:

Schneiden Sie die Bäume und Sträucher Ihres Grundstückes an der Straßenfront – falls erforderlich – mindestens soweit zurück, dass die genannten Anforderungen (dauerhaft) eingehalten werden und veranlassen Sie bitte die ordnungsgemäße Straßenreinigung. Sprechen Sie gegebenenfalls auch Nachbarn und Bekannte oder Ihren Vermieter an, die die Aufforderungen möglicherweise nicht gelesen haben und die Regelungen nicht kennen. Sie können dadurch mit verhältnismäßig geringem Aufwand zur Verbesserung der Verkehrs-sicherheit und darüber hinaus auch zur Verschönerung des Ortsbildes beitragen. Helfen Sie auf diese Weise mit, sich selbst und auch der Gemeinde Südheide unnötige Auseinander-setzungen und Ärgernisse zu ersparen.“

Eigentümer von Grundstücken, die diesen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen, werden im Einzelfall ohne weitere Vorankündigung durch kostenpflichtige Verfügung unter Androhung von Zwangsmitteln verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand des jeweiligen Grundstückes kurzfristig herzustellen. Unabhängig davon müssen die betroffenen Grundstückseigentümer mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen, bei dem ein Bußgeld von bis zu 5.000 € festgesetzt werden kann.

„Ich hoffe sehr, dass es zu solchen unangenehmen Maßnahmen und Auseinandersetzungen nicht erst kommen muss. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Grundstücke an den Straßen im Gemeindegebiet vor dem Hintergrund der genannten Regelungen in den nächsten Wochen und Monaten nach und nach auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden“, kündigt die Bürgermeisterin an.

PR

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