Dienstag, 29. April 2025

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Zweifel an Schutz-Verordnung für Kollerschen Wald

Einstimmig sprach sich der jüngste Umweltausschuss dafür aus, den Kollerschen Wald als Landschaftsschutzgebiet zu deklarieren. Als zentral erwies sich in der Sitzung nicht die Frage, ob Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, sondern einzelne Passagen der als Entwurf vorgelegten „Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes“ der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt. SPD und CDU hegten keinerlei Zweifel am präsentierten siebenseitigen Papier, die Gruppe für Nachhaltigkeit und Vielfalt hakte jedoch sehr genau nach und einige Gäste äußerten sich innerhalb der Einwohnerfragestunde ebenfalls kritisch.

Sorge bereitet die erlaubte forstwirtschaftliche Nutzung des rund drei Hektar großen Areals inmitten Klein Hehlens durch den Eigentümer, die Lindhorst Gruppe. Ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde können Habitatsbäume gefällt und Totholz beseitigt werden. Insgesamt finden sich 31 Habitatsbäume, bis auf drei Exemplare pro Hektar sowie zwei „totholzreiche Uraltbäume oder weniger als zwei liegende oder stehende Stämme starken Totholzes pro Hektar“ dürfen diese entnommen bzw. beseitigt werden.

„Wer kontrolliert den Eigentümer?“, fragte die Fraktions-Vorsitzende der Grünen, Johanna Thomsen. Das beratende Mitglied im Ausschuss Dr. Michael Huber wandte ein: „Ich hege Zweifel, dass der Wald langfristig bestehen bleibt.“ Es bedürfe hier des Vertrauens in die Verwaltung, dass sie ggfs. einschreiten würde. Kirsten Schröder-Effinghausen antwortete als Vertreterin der Naturschutzbehörde: „Uns sind Grenzen gesetzt durch die rechtliche Verhältnismäßigkeit. Über das Wie einer forstlichen Verwaltung wird sich die Stadt mit dem Eigentümer ins Benehmen setzen.“ Man wolle hier präventiv wirken, sicherte sie zu.

Das Gutachten zum Kollerschen Wald war im Auftrag der Stadt von dem Dipl.-Forstwirt Prof. Dr. Thomas Kaiser erstellt worden. Er erläuterte, was bei der Abfassung einer entsprechenden Verordnung zwingend zu beachten sei: „Eine Verordnung muss verhältnismäßig sein, allgemeines Recht muss beachtet und zwischen den Belangen des Naturschutzes und denen des Eigentumsrechts abgewogen werden.“ Würde ein Übermaß an Verboten verankert, die das Eigentum stark einschränken, könnte der Eigentümer eine Normenkontrollklage anstreben. Eine Alternative zu einer in der vorgelegten Form inhaltlich definierten Verordnung bestehe in anderen Instrumenten, z.B. Vertragsnaturschutz oder Aufkauf von Bäumen.

All jenen, die eine Lösung in einem Naturschutz- statt Landschaftsschutzgebiet gesehen hatten, nahm Kaiser den Wind aus den Segeln: „Eine Verordnung für ein Naturschutzgebiet sähe nicht viel anders aus, es ist hier nicht zwingend erforderlich, ein Naturschutzgebiet auszuweisen.“ Den zum Ausdruck gebrachten Zweifeln hielt er entgegen: „Es wird im Einzelfall in Absprache mit der Naturschutz-Behörde geprüft, ob der Schutzzweck beeinträchtigt wird oder nicht.“

Vor der Abstimmung forderte Johanna Thomsen, dass die Kommunalpolitik regelmäßig über die Gespräche mit dem Eigentümer informiert werde. Stadtbaurätin Elena Kuhls sicherte dieses zu.

Anke Schlicht
Fotos: Anke Schlicht

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