Montag, 8. Dezember 2025

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Zwischen Bedarf und Rechtslage: Wer zahlt für Assistenzhunde außerhalb der Blindenhilfe?

Die Frage, wer die Kosten für Assistenzhunde übernimmt, beschäftigt zunehmend Betroffene, Krankenkassen und Politik. Während Blindenführhunde eindeutig als Hilfsmittel anerkannt und von gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, müssen Menschen mit anderen Behinderungen häufig lange Verfahren durchlaufen – oft bis vor Gericht. Die Celler Presse hat bei Krankenkassen und dem Niedersächsischen Sozialministerium nachgefragt.

Klare Rechtslage bei Blindenführhunden – Unsicherheit bei allen anderen Assistenzhunden

Der GKV-Spitzenverband verweist auf die gesetzliche Grundlage in § 33 SGB V. Hilfsmittel müssten eine Behinderung im gesamten täglichen Leben ausgleichen und ein sogenanntes Grundbedürfnis betreffen. Dies sei bei Blindenführhunden gegeben, da sie Mobilität und Orientierung ersetzen. Für andere Assistenzhunde, etwa bei Autismus, PTBS oder Mobilitätseinschränkungen, gelte dies aus Sicht der Krankenkassen bislang nicht.

Die Krankenkassen orientieren sich dabei an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Nicht jede Einschränkung müsse durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeglichen werden. Assistenzhunde seien häufig nicht unmittelbarer, sondern sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich – und damit außerhalb der Leistungspflicht.

AOK Niedersachsen: „Keine Leistung der GKV“

Auch die AOK Niedersachsen verweist auf diese Rechtslage. In einer schriftlichen Stellungnahme heißt es, dass nur Blindenführhunde als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gelten. Andere Assistenzhunde dienten überwiegend der sozialen Teilhabe und gehörten in den Zuständigkeitsbereich anderer Sozialleistungssysteme, etwa der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Nach Angaben der AOK Niedersachsen gingen seit 2023 insgesamt 28 Anträge für Assistenzhunde (ohne Blindenführhunde) ein. Alle wurden entweder abgelehnt oder an andere Leistungsträger verwiesen. Drei Widerspruchsverfahren und ein Klageverfahren folgten, wobei letzteres ohne Urteil beendet wurde.

Die Assistenzhundeverordnung (AHundV), die seit 2022 Standards für Ausbildung, Prüfung und Zutrittsrechte regelt, habe an dieser Entscheidungspraxis nichts geändert.

Sozialministerium Niedersachsen: Rechtslage bewusst begrenzt – möglicher Bedarf bleibt offen

Das Niedersächsische Sozialministerium bestätigt die Bewertung der Krankenkassen. Auch hier wird darauf verwiesen, dass Assistenzhunde außerhalb der Blindenführhunde aktuell keinen Anspruch im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht begründen.

Gleichzeitig erinnert das Ministerium daran, dass es bereits politische Initiativen gab. So forderte der Bundesrat 2017 die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Grundlage zur Finanzierung von Assistenzhunden zu schaffen. Eine Umsetzung ist bisher ausgeblieben.

Nach Angaben des Ministeriums liegen keine Daten darüber vor, wie viele Menschen in Niedersachsen einen Assistenzhund außerhalb einer Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung finanzieren. Ebenso werden keine landesweiten Zahlen zu laufenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren erfasst.

Das Ministerium verweist darauf, dass nach aktuellem Kenntnisstand nur sehr wenige Verfahren bekannt seien – unter anderem ein Fall bei der AOK Niedersachsen, der jedoch nicht abschließend gerichtlich entschieden wurde.

Betroffene stehen häufig allein da

Die derzeitige Rechtslage führt dazu, dass Menschen mit ähnlichen Unterstützungsbedarfen bundesweit unterschiedlich behandelt werden. Ob ein Assistenzhund finanziert wird, hängt häufig von der jeweiligen Krankenkasse, der individuellen Begutachtung sowie juristischen Bewertungen ab. Während einzelne Gerichtsentscheidungen zugunsten von Versicherten ausfallen, werden diese bislang überwiegend als Einzelfälle gewertet und begründen keine allgemeine Regelpraxis.

Diese Situation betrifft insbesondere Personen, deren Assistenzbedarf nicht durch einen Blindenführhund, sondern durch andere Assistenzhundarten gedeckt wird – beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, neurologischen Einschränkungen, Autismus oder körperlichen Beeinträchtigungen, bei denen ein Hund im Alltag unterstützende Funktionen übernehmen könnte.

Fazit

Während Blindenführhunde weiterhin klar finanziert werden, bleibt die Versorgung mit anderen Assistenzhunden rechtlich eine Grauzone. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Hilfsmittelverzeichnis und die Rechtsprechung begrenzen die Finanzierungsmöglichkeiten. Die 2022 eingeführte Assistenzhundeverordnung hat daran bislang nichts geändert.

Ob gesetzliche Änderungen folgen, bleibt offen. Betroffene und Verbände hoffen weiter auf eine bundesweit einheitliche Regelung – statt individueller Entscheidungen, Klageverfahren und langwieriger Prüfungswege.

Redaktion
Celler Presse
Foto: Gemini

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