Sonntag, 6. Oktober 2024

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Pflichten von Arbeitgebern gegenüber Behinderten – Ausgleichsabgabe wird erhoben

CELLE. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 und 2018 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2019 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Am schnellsten geht dies elektronisch. Darüber informiert die Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt. Beschäftigungsquote für Höhe der Abgabe je Monat private Arbeitgeber und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 125,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 220,- Euro
unter 2 Prozent 320,- Euro

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Regelungen für kleinere Betriebe
Eine Besonderheit gilt für Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen. Diese müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Kostenlose Software
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.

Frist ohne Verlängerung
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31. März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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