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Die Wählergemeinschaft (WG) beantragt die Prüfung der Auswirkungen einer möglichen Aufhebung der Satzung über Straßenausbaubeiträge

  • Celle

CELLE. Nach dem Willen der WG soll soll die Verwaltung darlegen, wie der mögliche Wegfall der Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen kompensiert werden kann und wie eine mögliche Doppelbelastung von Grundstückseigentümern, die in den letzten Jahren zu Straßenausbaubeiträgen oder Erschließungskosten herangezogen wurden, im Falle einer Kompensationslösung vermieden werden kann. Nach dem entsprechenden Bericht der Verwaltung soll eine Entscheidung über eine Abschaffung oder Änderung oder Beibehaltung der Straßenausbaubeitragssatzung herbeigeführt werden.

In der Begründung für den Antrag hebt die WG hervor, dass nach dem Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) es den Gemeinden in § 6 freigestellt sei, zur Abdeckung ihrer Investitionskosten für ihre öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben. Der Wegfall der Straßenausbaubeitragssatzung sei somit möglich. Dieses Modell werde bereits von zahlreichen niedersächsischen Gemeinden erfolgreich praktiziert.

Außerdem seien die Straßenausbaubeiträge nicht gerecht, weil Anlieger von ausgebauten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nicht für einen Fahrbahnausbau belastet werden. Ob ein Bürger zur Kasse gebeten wird oder nicht hänge davon ab, an welcher Straße sein Grundstück liegt. Dieses beinhalte eine eklatante Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer. Zudem werden Eigentümer von Grundstücken an sanierten Straßen belastet, andere Nutzer nicht. Selbst eine Kostenbeteiligung von Mietern, die an einer sanierten Straße wohnen, sei nicht möglich, auch wenn sie diese oft benutzen.

Weiterhin müsse derjenige, der eine sanierte Straße nutzt, aber dort kein Eigentum hat, nichts zahlen muss, selbst wenn er die Straße mit schwersten LKW oder Bussen befährt und so zur Abnutzung einer Straße übergebührlich stark beitrage. Grundstückseigentümer müssen dagegen immer bezahlen, egal, ob sie die Straße nutzen oder nicht und egal, ob sie die Straße mit einem LKW, PKW oder Fahrrad nutzen.

Zudem führen die Beiträge oft zu sozialen Härten, Existenzgefährdungen und Altersarmut, weil sie von allen Grundstückseigentümern an einer sanierten Straße erhoben werden müssen, ungeachtet ihres Alters, ihres Einkommens und ihrer sozialen Stellung (Kostenbescheide von weit über 10.000 Euro und weit höher seien keine Seltenheit).

Für einen Grundstückseigentümer sei objektiv kein individuell zurechenbarer Vorteil zu errechnen, ebenso wenig wie für andere Nutzer einer sanierten Straße. Auch erwerben Grundstückseigentümer durch die Zahlung hoher Ausbaubeiträge keine Eigentumsrechte an einer Ausbaumaßnahme. Sie können im Vorfeld nicht mitentscheiden, ob eine Straße überhaupt ausgebaut werden soll und wie sie verbessert werden soll (also entweder Ausbau bzw. Grundsanierung oder Reparatur), und sie können im Nachhinein nicht mitbestimmen, wer diese Straße wann und in welchem Umfang nutzen darf. Diese Frage sei umso bedeutender, weil die Verwaltungen es jahrzehntelang versäumt hätten, nicht umlagefähige Instandsetzungen und Reparaturen an Straßen und deren Infrastruktur zeitgerecht durchzuführen. Das Instrument der Straßenausbaubeiträge sei ein Relikt aus dem 19. Jahrhundert und passe nicht mehr in die heutige Zeit. Die gemeindliche Infrastruktur müsse von der Solidargemeinschaft einer Gemeinde, also allen Bürgerinnen und Bürgern, finanziert werden. Zudem dürfte bei Beibehaltung der enorm hohen Beitragsbelastungen für den einzelnen Grundstücksbesitzer die politische Umsetzbarkeit von Ausbaumaßnahmen schwieriger werden, weil Bürgerproteste zunehmend zu erwarten sind.

Nach einmaligem Mehraufwand, so die Einschätzung der WG, ist anschließend eine hohe Einsparung bei den Verwaltungskosten zu erwarten, da die aufwändige Berechnung, die Bescheidung und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entfallen würden und die Abwicklung zahlreicher gerichtlicher Klageverfahren entfallen würde.

Die WG fordert, eine Beschlussvorlage zur Aufhebung der Satzung bis zum Juni 2020 vorzulegen und dafür folgende Entscheidungsgrundlagen aufzulisten:

  1. Höhe der Straßenausbaukosten beitragsrelevanter Straßen und Bürgeranteil daran 2010-2019 (unter Benennung der relevanten Straßen im Einzelnen),
  2. Höhe der geplanten voraussichtlichen Straßenausbaukosten beitragsrelevanter Straßen und Bürgeranteil daran 2020-2029 (unter Benennung der relevanten Straßen im Einzelnen).

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