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Kreis hebt eigene Hochinzidenz-Verfügung auf – Verordnung des Landes beziehungsweise Bundesnotbremse ersetzt Regelung

Landkreis CELLE. Der Landkreis Celle hat heute (23. April) die Erklärung zur Hochinzidenzkommune unter Ziffer 2 seiner Allgemeinverfügung vom 18.03.2021 aufgehoben. Die übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung (Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie Untersagung des grundsätzlichen Schulbesuchs) bleiben unberührt. Diese Verfügung ist ab Samstag, 24. April, gültig.

Den genauen Wortlaut der Verfügung des Landkreises können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/uploads/tx_sbdownloader/Amtsblatt_48-2021_04_23.pdf.pdf

Die Aufhebung wurde erforderlich, nachdem das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23. April eine weitere Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung erlassen hatte. Mit deren Inkrafttreten am 24.04.2021 entfällt die Rechtsgrundlage für die erfolgte Erklärung zur Hochinzidenzkommune. Sollte im Landkreis Celle an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreiten, gelten seit dem 23.04.2021 die neuen Regelungen des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 („Bundes-Notbremse“).

Das Land hat zur neuen Verordnung die wesentlichen Punkte wie folgt zusammengefasst:

Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen in Hochinzidenzkommunen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.

Kontaktloser Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem kontaktloser Sport in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann hier – wie auch an allen anderen Stellen, an denen das IfSG in Hochinzidenzkommunen eine Testung vorsieht – auch bei vollständig geimpften Personen nicht verzichtet werden. Das IfSG regelt anders als § 5 a Absatz 2 der Nds. CoronaVerordnung keine Gleichstellung von vollständig geimpften Personen mit getesteten Personen. In nicht Hochinzidenz-Kommunen ist Sport erlaubt mit Personen des eigenen Haushalts und höchsten zwei Personen eines anderen Haushaltes. Kinder bis 14 Jahren dürfen unter freiem Himmeln Sport in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen und zwei Betreuern machen.

Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind ab morgen in Hochinzidenzkommunen weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden.

Alle ausnahmsweise geöffneten Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien etc.) müssen in Hochinzidenz-Kommunen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Außerdem muss eine FFP2 Maske getragen werden. Für nicht Hochinzidenzkommunen gilt die Hälfte.

Click & Meet ist ab morgen auch in Hochinzidenzkommunen bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig. Über 150 ist nur ‚Click & Collect‘ möglich. Ab einer Inzidenz von 100 muss aber ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden.

Nach § 28 b Absatz 3 IfSG müssen allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen in den Wechselunterricht übergehen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschritten wird. Von dieser Regelung weicht Niedersachsen ab und regelt in § 13 der CoronaVerordnung, dass bereits bei einem Überschreiten der 100er-Grenze an drei Tagen nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen im Wechselunterricht bleiben dürfen. Alle anderen müssen in den Distanzunterricht gehen.

Ab Überschreitung des Schwellenwertes von 165 müssen zusätzlich auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen in den Distanzunterricht gehen.

lkc

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