Sonntag, 20. Juli 2025

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Gilt in Theatern, Kinos, Konzerten oder bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen eine strenge Abstandspflicht?

NIEDERSACHSEN. Nein! Die Landesverordnung sieht keine strenge Abstandspflicht vor. Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (§ 1 Absatz 2).

In ihrem Hygienekonzept können Kinos, Theater und Konzertstätten auch Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die einander unbekannte Personen oder Personengruppen begrenzen und steuern  (§5 Absatz 2 Ziffer 1). Es kann auch die ohnehin beim Umhergehen geltende Maskenpflicht auf das Sitzen am Platz ausgedehnt werden, wenn einander unbekannte Personen keinen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können (§ 5 Absatz 2 Ziffer 3).

 Das bedeutet: 

§ 5 Absatz 2 Ziffer 1 eröffnet für Theater, Kinos, Konzerte oder Sportveranstaltungen ganz konkret die folgenden Möglichkeiten:  

  1. Menschen, die sich kennen und als Gruppe zusammen Tickets kaufen, können auch ohne Abstand und Maske im Kino, im Theater oder im Konzert oder bei Sportveranstaltungen zusammensitzen. Zu anderen, ihnen nicht bekannten Personen oder Personengruppen genügt ein Abstand von einem Meter von Nase zu Nase nicht von Sitzlehne zu Sitzlehne (Schachbrett, mit einem freien Sitzplatz zwischen mehreren Personen, Paaren, Hauständen oder Gruppen aus untereinander bekannten Personen).  

Nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 gibt es bei Veranstaltungen, die nicht auf Interaktion ausgerichtet sind und bei denen auch nicht laut gerufen wird (also im Theater, im Konzert oder Kino etc.), eine weitere Option:  

  1. Wenn alle Besucherinnen und Besucher auch während der Vorstellung eine medizinische Maske tragen, muss gar kein Mindestabstand gewahrt werden. Dann ist also eine 100 prozentige Auslastung und eine Besetzung aller Stühle möglich. Wird diese Option gewählt, ist dann aber leider keine Bewirtung mit Speisen oder Getränken möglich und auch mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nicht verzehrt werden.  

Option 2 ist wegen der auf den Rängen in der Regel doch lebhafteren Kommunikation (Anfeuern, Buhrufe) bei Sportveranstaltungen nicht möglich.

Unabhängig von diesen Regeln und auch unterhalb der Inzidenz von 50 oder der Warnstufe 1 können die Betreiber von Kinos, Theatern, Konzerthäusern oder Sportstätten zudem den Zutritt auf geimpfte, genesene und getestete Menschen begrenzen. Daraus entstehen dann aber keine weiteren Erleichterungen.  

Die letzte Entscheidung über die Hygienekonzepte liegt bei den Gesundheitsbehörden vor Ort!

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