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Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover zum Fußballspiel Hannover 96 – Eintracht Braunschweig

ALLGEMEINVERFÜGUNG

zum Verbot des Mitführens von Glasflaschen/ Glasbehältnissen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen

anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am 5. November 2023 um 13:30 Uhr in der Heinz von Heiden Arena in Hannover.

Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des § 1 Absatz 2 in Ver-bindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:

1. Gültigkeitszeitraum:

5. November 2023 in den Zeiträumen 08:00 Uhr bis 13:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:30 Uhr

2. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Rei-sezugverbindungen – (ausgenommen sind IC-, ICE – Zugverbindungen) – auf den nachfolgend genannten DB Streckenverbindungen in beiden Fahrtrichtungen:

61656; Strecken 1730/1750

Hbf Braunschweig – Hbf Hannover

61656; Strecken 1772/1732

Hbf Braunschweig – Hbf Hildesheim – Hbf Hannover

61656; Strecke 1956

Hbf Wolfsburg – Hbf Hannover

Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich dieser Verfügung im o.a. Zeitraum die Fahrstrecken der, anlässlich der Spielbegegnung Eintracht Braunschweig – Hannover 96 eingesetzten, zusätzlichen Züge während der An- und Abreise sowie alle Hauptbahnhöfe/Bahnhöfe, Unterwegs-bahnhöfe und Haltepunkte an den o.a. Streckenführungen.

2.1 Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die die Zugverbin-dungen zur An- und Abreise auf den angegebenen Strecken im angegebenen Zeitraum nutzen und für Personen, die sich in den unter Nr. 2 genannten Hauptbahnhöfen/Bahnhöfen einschließlich der Unterwegsbahnhöfen und Haltepunkten aufhalten. Weitergehende Straftatbestände u. a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.

2.2 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.

3. Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen/ Glasbehältnisse, Getränkedosen sowie pyrotechnische Gegenstände, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen mit sich zu führen oder zu benutzen.

Pyrotechnische Gegenstände:

Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.

Schutzbewaffnung:

Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.

Vermummungsgegenstände:

Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen (ausgenommen FFP2- und medizinische Masken).

4. Die Einhaltung des Verbotes wird durch die Bundespolizei über-wacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerung kommen ein Platz-verweis für die betreffende Zugverbindung sowie die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung in Betracht.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 5. November 2023 in Kraft.

6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)angeordnet.

Begründung:

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 30. Oktober 2023 als bekannt gegeben.

Hinweis zu der Meldung
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