Mittwoch, 12. Februar 2025

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Gehwegreinigung, Sache des Anliegers?

Die letzten warmen Tage des Sommers sind vorbei. Schnell hat es sich abgekühlt. Altweibersommer und bald ist Herbst. Hier und da sieht man schon Schornsteine rauchen. Ein erstes Anheizen der Holzöfen oder des Kamins an den zuweilen kalten Abenden.

Schon früh in diesem Jahr haben die Eichen angefangen ihre Früchte abzuwerfen. Üppig fällt die Eichelmast in diesem Jahr aus. Ganz zur Freude derer, die sich jetzt an den Eicheln eine Speckschicht anfressen können oder sie als Winterfutter verstecken.

Den Menschen freut es weniger. Da wird der Gehweg schon mal zur Rutschpartie. Dicht an dicht liegen sie teilweise auf dem Pflaster. Stellt sich an dieser Stelle eine Frage. Wer räumt die Eicheln vom Gehweg, Radweg und aus der Gosse?

In der Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde Wathlingen ist dies geregelt. In §1 (Durchführung der Straßenreinigung) und §2 (Art der Straßenreinigung) ist festgeschrieben, wer wie oft die Reinigung des Straßenkörpers vorzunehmen hat.

Nachzulesen ist dies auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen.

In der Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Wathlingen ist es ebenfalls nachzulesen. Des Weiteren ist in der Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Wathlingen auch festgelegt, welche Straßen in den jeweiligen Gemeindeteilen Wathlingen, Nienhagen und Adelheidsdorf/Großmoor von der Übertragung dieser Pflicht an die Anlieger ausgenommen sind.

Diese Straßen sind wie folgt:

Gemeinde Adelheidsdorf:

  1. Hannoversche Straße (Alte B3)
  2. Kreisstraße 58 bis zur Gemeindegrenze
  3. Hauptstraße (Kreisstraße 60)
  4. Dasselsbrucher Straße (Kreisstraße 61)

Gemeinde Nienhagen:

  1. Dorfstraße (Kreisstraße 58)
  2. Bahnhofstraße (Kreisstraße 57)
  3. Langerbeinstraße (Kreisstraße 59)

Gemeinde Wathlingen:

  1. Am Thie (Landesstraße 311)
  2. Eicklinger Straße (Landesstraße 311)
  3. Hänigser Straße (Landesstraße 311
  4. Riedelstraße (Landesstraße 311)
  5. Schulstraße (Landesstraße 311)
  6. Kirchstraße (Kreisstraße 58)
  7. Nienhagener Straße (Kreisstraße 58)

Betroffen von einer Räumpflicht sind also alle innerorts gelegenen Straßen mit Ausnahme der oben genannten Straßen. So sind also auch im Falle der Eicheln die Anwohner zur Straßenreinigung verpflichtet. Gerade für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger können die herabgefallenen Eicheln gefährlich werden.

Die Samtgemeinde appelliert: Kommen Sie bitte dieser Reinigungspflicht nach, um auf diese Art und Weise für Sicherheit auf den Gehwegen und Radwegen zu sorgen. Und das nicht nur für sich selbst.

PR
Foto: castleguard / Pixabay

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