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Informationen zur Europawahl – Aufnahme in das Wählerverzeichnis noch bis 5. Mai möglich

  • Celle

CELLE. Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April entschieden, dass Personen, die bisher vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, weil sie in allen Angelegenheiten unter Betreuung standen, nach erfolgreichem Antrag beziehungsweise Einspruch an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen können. Das gilt auch für Menschen in psychiatrischen Einrichtungen oder schuldunfähige Straftäter.

Im Stadtgebiet sind davon 244 Personen betroffen und konnten deshalb nicht an den vorherigen Wahlen teilnehmen. Sie wurden jetzt vom städtischen Wahlbüro angeschrieben, um innerhalb der verbleibenden sehr kurzen Frist die Möglichkeit zu haben, noch in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Denn leider werden Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, nicht automatisch aufgenommen, sondern müssen dieses bis zum 5. Mai formlos beantragen oder zwischen dem 6. und 10. Mai Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Nicht Sesshafte, Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder einer entsprechenden Einrichtung befinden sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland können bis 5. Mai (21. Tag vor der Wahl) einen Antrag bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Alle übrigen Wahlberechtigten, für die bislang ein Wahlrechtsausschluss bestand, können einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Der formlose Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich noch bis zum 05. Mai an das Wahlbüro der Stadt Celle im Neuen Rathaus, Am Französischen Garten 1, zu stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die genaue Anschrift zu nennen. Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, können andere Personen helfen. Dieses können auch die Betreuerinnen und Betreuer sein.

PR

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