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Neutrales Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten: Klarere Regelungen zu Tattoos oder religiösen Symbolen

NIEDERSACHSEN. Das am Freitag vom Bundesrat beschlossene Gesetz mit Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten stößt aktuell bei einigen religiösen Verbänden auf Widerspruch. Hintergrund ist die Sorge vor pauschalen Einschränkungen der religiösen Freiheit im Hinblick auf das Tragen religiöser Symbole. Dabei zielt das Gesetz auf die Zulässigkeit von Tattoos, Piercings, Bärten oder anderer Arten von Körperschmuck für Beamtinnen und Beamte ab. Allgemeine oder gar pauschale Änderungen zum Tragen religiöser Symbole wie Kopftüchern, Kippa oder christlicher Kreuze ergeben sich explizit nicht. Es gilt wie bisher, dass Einschränkungen für das Tragen religiöser Symbole immer sorgfältig abgewogene Einzelfallentscheidungen sein müssen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Die religiöse Freiheit ist zu Recht ein besonders hohes Gut – jede Einschränkung darf nur in engen Grenzen und in gründlicher Abwägung erfolgen. Ein pauschales Verbot von Kopftüchern oder anderen religiösen Symbolen ist schon vor diesem Hintergrund in unserem Land unmöglich. Das beschlossene Gesetz führt auch zu keiner neuen Einschränkung beim Tragen von religiösen Symbolen. Es regelt auch keinen neuen Sachverhalt, sondern bringt Rechtssicherheit für die Fälle, die bislang der Rechtsprechung überlassen waren. In der niedersächsischen Landesverwaltung erwarten wir keinerlei praktische Auswirkungen, was das Tragen von religiösen Kleidungs- oder Schmuckstücken angeht.“

Der Gesetzentwurf zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sieht in § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG für die Beamtinnen und Beamten der Länder und der Kommunen eine Regelung vor, nach der religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds eingeschränkt oder untersagt werden können, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtinnen oder Beamten zu beeinträchtigen. Eine entsprechende Regelung ist in § 61 Bundesbeamtengesetz gleichzeitig auch für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ergangen. Die Regelungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen im dienstlichen Zusammenhang. Demnach ist eine Untersagung des Tragens eines Kopftuchs nur dann möglich, wenn ein Zusammenhang zu klassisch-hoheitlichem Handeln mit einer erheblichen Beeinträchtigungswirkung besteht und die Amtshandlung zudem formell besonders geprägt ist (BVerfG, Beschluss v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17). Letzteres ist beispielsweise im Bereich der Justiz der Fall, wo gem. § 31a NJG bereits jetzt die Pflicht zu einem neutralen Auftreten besteht. Für andere Bereiche – wie beispielsweise Schulen – hebt das BVerfG ausdrücklich hervor, dass pauschale Kopftuchverbote nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10). Lediglich in Einzelfällen, in denen die Neutralität des Staates konkret beeinträchtigt wird, sind demnach Verbote denkbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für den ganz überwiegenden Teil der Landesverwaltung. Bei diesen engen Grenzen für die Einschränkung religiöser Symbole bleibt es mit dem nun beschlossenen Gesetz.

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