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Fälschung und Vorlage von Impfausweisen bei Apotheken strafbar

NIEDERSACHSEN. Die niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften halten die Herstellung und Vorlage gefälschter Impfzertikate zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats in einer Apotheke für strafbar.

Anlass für diese Aussage ist eine jüngst bekannt gewordene Entscheidung eines niedersächsischen Landgerichts. Dieses hatte entschieden, dass ein solches Verhalten nach der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar sei, weil eine Strafbarkeitslücke bestehe. Die niedersächsischen Generalstaatsanwälte teilen diese Rechtsauffassung ausdrücklich nicht und streben eine Klärung in ihrem Sinne durch eine ausstehende obergerichtliche Entscheidung an.

Die Straftatbestände der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) und des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) sind zwar immer nur dann anwendbar, wenn die Vorlage zum Zweck der Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfolgt, nicht jedoch gegenüber einer Apotheke oder anderen privaten Einrichtung. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist in einem solchen Fall aber möglich, weil anderenfals nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden.

„Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke. Eine solche widerspräche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers“, erklärten die drei niedersächsischen Generalstaatsanwälte Rust, Dr. Lüttig und Heuer. „Wer versucht, mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu erlangen, muss auch künftig damit rechnen, dass er oder sie von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird“, so die Generalstaatsanwälte weiter.

PR

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