Samstag, 12. Oktober 2024

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Fall des Monats – PVZ: Ärger mit ungewolltem Zeitschriftenabo

Nach einer Online-Bestellung, als vermeintlich kostenloses Dankeschön oder getarnt als Testabonnement eines Magazins – Betroffene können oft kaum nachvollziehen, wie es zum Abo kam oder sind sich mitunter sicher, keines abgeschlossen zu haben. So auch im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Ohne jemals bewusst eine Bestellung aufgegeben zu haben, erhält eine Verbraucherin eine Rechnung von der Pressevertriebszentrale über ein kostenpflichtiges Abo.

Was ist passiert?

Im Oktober 2023 bekommt die betroffene Verbraucherin die Zeitschrift „Cicero“. Da sie sich sicher ist, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, geht sie von einer Werbeaktion aus. Dies ändert sich, als sie Ende Dezember eine Rechnung über 73,80 Euro von der Pressevertriebszentrale (PVZ) erhält – ein Dienstleister, der Zeitschriftenabonnements im Auftrag unterschiedlicher Verlage verwaltet. Sie widerspricht der Zahlungsaufforderung. Die PVZ entgegnet ihr, dass ihr eine Auftragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung im September 2023 zugesandt wurde und der Widerruf somit nicht fristgerecht sei. Das besagte Schreiben hat die Verbraucherin jedoch nie gesehen, da es im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfaches landete.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Ein Vertrag ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn beide Vertragspartner ihre Zustimmung geben. „Eine Willenserklärung seitens der Verbraucherin liegt hier nicht vor. Aus unserer Sicht ist deshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen“, erklärt Sylvia Leske, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Lüneburg. Abgesehen davon hätte die Verbraucherin nach Erhalt der ersten Zeitschrift sechs Wochen Zeit gehabt zu widerrufen – die hatte ihr der Anbieter statt der gesetzlichen 14 Tage eingeräumt. Damit die Frist jedoch beginnt, hätte die Verbraucherin vorab telefonisch oder durch Zusendung von Unterlagen ordnungsgemäß über ihr Recht belehrt werden müssen. Das entsprechende Dokument landete unbemerkt im E-Mail-Spam-Ordner, was der Verbraucherin auch nicht vorzuwerfen ist. Schließlich war sie sich keines Vertragsschlusses bewusst. Darüber hinaus wurde in der Widerrufsbelehrung nicht der eigentliche Vertragspartner benannt, sondern nur die PVZ als Dienstleistungsunternehmen. „Unserer Auffassung nach erfolgte die Widerrufsbelehrung daher nicht ordnungsgemäß. In solch einem Fall besteht eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen, womit ihr Widerruf im Dezember 2023 noch fristgerecht gewesen ist“, erläutert Leske. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Anbieter hin und das Zeitschriftenabonnement wird storniert.

Tipps der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sollten Verbraucherinnen und Verbraucher in einem solchen Fall den Widerruf vorsorglich erklären – und das eindeutig. „Empfängerinnen und Empfänger einer ungewollten Zeitschrift machen das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben und gleichzeitig per E-Mail oder Fax. Dabei sollte der Begriff „Widerruf“ unbedingt verwendet werden“, rät Leske. Eine Begründung sei nicht notwendig. Adressat ist in der Regel der Anbieter, der in den Informationen über das Widerrufsrecht genannt wird. Liegt die Widerrufsbelehrung hingegen nicht vor, ist der Absender der Zeitschrift oder der Zahlungsaufforderung zu adressieren. Gegebenenfalls kann auch der Zusteller eine Auskunft darüber geben, wer den Zeitungsversand in Auftrag gegeben hat. Zudem sollte die Erklärung immer ein Datum enthalten. Nur so kann nachgewiesen werden, dass sie fristgerecht verschickt wurde. Denn nicht die Ankunft des Schreibens, sondern das Datum des Versands ist hier entscheidend.

Bei Fragen zu untergeschobenen Zeitschriftenabos hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

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