Mittwoch, 6. November 2024

✔ unabhängig ✔ überparteilich ❤ kostenfrei

Anzeige

Anzeige

Rentenregelungen nach Todesfall: Hinterbliebenenrente: Was sich ändert, wenn der Partner/die Partnerin stirbt

Der Tod des Partners/der Partnerin ist ein schwerer Schicksalsschlag und wirft bei Betroffenen oft viele Fragen und Unsicherheiten auf – auch im finanziellen Bereich. Was hinterbliebene Eheleute beziehungsweise aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft rund um die Hinterbliebenenrente wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Celle.

Verstirbt der Partner/die Partnerin, werden Hinterbliebene mit vielen Veränderungen und neuen Regelungen konfrontiert – das betrifft auch die Rentenbezüge des Ehepartners beziehungsweise des Partners aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. „Bis zum Ende des Sterbemonats wird zunächst die volle Rente der verstorbenen Person gezahlt. Danach tritt das sogenannte Sterbevierteljahr in Kraft. Auch während dieser drei Monate erhalten Hinterbliebene weiterhin die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen“, erklärt Sabine Kellner aus dem SoVD-Beratungszentrum in Celle. Hat der verstorbene Partner noch keine eigene Rente erhalten, besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag. Innerhalb von vier Wochen ab dem Todestag haben Betroffene zudem die Möglichkeit, beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss zu beantragen – etwa, um damit die Bestattungskosten zu decken. „Allerdings nur, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat“, fügt Kellner hinzu.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres bekommen Hinterbliebene 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Ab diesem Zeitpunkt werden weitere Einkünfte auf die Rentenbezüge angerechnet. „Ob Betroffene die große oder die kleine Hinterbliebenenrente erhalten, hängt unter anderem davon ab, ob sie ihren Partner vor oder nach 2002 geheiratet haben“, sagt Kellner.

Für Fragen zur Hinterbliebenenrente und weiteren Rententhemen sowie für Antragstellungen stehen die Beraterinnen des SoVD in Celle gerne helfend zur Seite. Der Verband kann telefonisch oder per E-Mail erreicht werden (05141-902910), info.celle@sovd-nds.de).

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.