Freitag, 13. Dezember 2024

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Kaufpreis für VR-Brille nicht vollständig erstattet – Verbraucherzentrale mahnt GameStop Deutschland GmbH ab

Wer online etwas bestellt, hat in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist kann die Ware zurückgeschickt werden, der Kaufpreis wird erstattet. Der Onlineshop gamestop.de hat dieses Recht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt – ohne im Bestellprozess und der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen. Das hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen erfolgreich abgemahnt: Die GameStop Deutschland GmbH hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben und sich verpflichtet, zukünftig transparent über die Widerrufsbedingungen zu informieren.

Ein Verbraucher bestellt online eine VR-Brille für knapp 400 Euro bei gamestop.de. Nach einem kurzen Test schickt er sie innerhalb der Widerrufsfrist zurück. Den vollen Preis will der Händler aber nicht erstatten, da die Ware nicht mehr versiegelt ist – ein entsprechender Hinweis findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Wird das Widerrufsrecht derart eingeschränkt, muss dies bereits bei der Bestellung und auch in der Widerrufsbelehrung klar kommuniziert werden“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Andernfalls würden Kundinnen und Kunden über wesentliche Vertragsinhalte im Unklaren gelassen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Online-Händler daher abgemahnt – mit Erfolg. Die GameStop Deutschland GmbH hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Widerrufsrecht bei Waren mit digitalen Elementen
Neben der intransparenten Darstellung, ist auch die Einschränkung an sich problematisch. Denn: Die Versiegelung der VR-Brille war für den Kunden nicht zu erkennen. „Um das Widerrufsrecht wirksam einzuschränken, muss eine echte Versiegelung vorliegen und darauf auch hingewiesen werden“, erklärt Schönbohm. Eine bloße Klarsichtfolie oder ein Klebestreifen reiche in der Regel nicht aus. Ein weiteres Problem: Ob das Widerrufsrecht bei Spielekonsolen und VR-Brillen überhaupt eingeschränkt werden kann, ist rechtlich nicht geklärt. Anbieter argumentieren damit, dass beim Testen automatisch die Garantie starte, sodass die Produkte anschließend nicht mehr als Neuware verkauft werden können. „Unserer Ansicht nach darf die technische Umsetzung aber nicht das Problem der Verbraucherinnen und Verbraucher sein. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Produkte auszuprobieren, ähnlich wie es in einem Geschäft möglich ist“, sagt Schönbohm. „Andernfalls wäre die Online-Bestellung von Waren mit digitalen Elementen ein kostspieliges Risiko – und genau das soll das gesetzliche Widerrufsrecht verhindern.“

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen –
telefonisch, vor Ort und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

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