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2. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig

BRAUNSCHWEIG. Heute fand der 2. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die VW AG und die Porsche SE vor dem Oberlandesgericht Braunschweig statt.

Der Vorsitzende Dr. Christian Jäde fuhr mit der gestern begonnenen Erläuterung der sog. Feststellungsziele im Einzelnen fort.  Feststellungsziele sind diejenigen rechtlichen Fragen und tatsächlichen Umstände, die für die Entscheidungen in den Ausgangsklagen auf Schadensersatz vor dem Landgericht wichtig sind. Dabei verwies Dr. Jäde in vielen Punkten auf den gestrigen Verhandlungstag. Die dort besprochenen vorläufigen Einschätzungen sind damit auch für weitere der sog. Feststellungsziele relevant.

Als „eine der schwierigsten Rechtsfragen des Verfahrens“ war bereits am gestrigen Nachmittag die Frage herausgearbeitet worden, auf wessen Kenntnis des Einsatzes der sog. Abschaltautomatik es ankomme. Muss ein Vorstandsmitglied vom Einsatz der Abschaltautomatik gewusst haben oder reicht es bereits aus, dass ein leitender Mitarbeiter des Bereichs Aggregateentwicklung von VW hiervon gewusst hat.

In vielen Ausführungen des Vorsitzenden wurde die Kursrelevanz problematisiert. Diese ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Insiderinformation und damit für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Die Kursrelevanz betrifft die Frage, ob ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte.

Dr. Jäde erklärte hierzu, dass der Umstand, dass die VW-Aktie im Kurs nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erheblich gefallen ist, ein Indiz für Kurserheblichkeit sein könne. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Ad-hoc-Veröffentlichung vom 22.09.2015 sei, desto schwächer wiege dieses Indiz. So sei für die Zeit nach der Veröffentlichung der ICCT-Studie am 15.05.2014 nach vorläufiger Ansicht von einer größeren Indizwirkung des späteren Kurssturzes als noch 2012 auszugehen sein. Insgesamt sei immer eine Gesamtbetrachtung aller wichtigen Umstände vorzunehmen, wie etwa die Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz der Abschaltautomatik aufgedeckt werden könne oder aber zu erwartende Strafzahlungen.

Möglicherweise im Mai 2014, jedenfalls im Sommer 2015 spricht nach der vorläufigen Bewertung des Senats einiges dafür, dass Insiderinformationen vorlägen, die VW hätte veröffentlichen müssen. Am 19.08.2015 gestand ein Mitarbeiter von VW gegenüber der US-amerikanischen Umweltbehörde ein, dass in den von VW verkauften Fahrzeugen eine die Abgaswerte manipulierende Software zur Beeinflussung der Abgaswerte eingebaut worden sei.

Der Vorsitzende Richter erläuterte dann die vorläufige Ansicht des Senats zu der Frage, ob VW möglicherweise von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung befreit gewesen sein könnte. Dies könnte der Fall sein, wenn VW berechtigte Interessen für eine Geheimhaltung hatte. Hierfür sei auch entscheidend, ob der Vorstand von VW alles ihm Mögliche getan hätte, um den Sachverhalt gegenüber den Umweltbehörden CARB und EPA aufzuklären. Dies sei nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Hinblick auf das tatsächliche Aufklärungsverhalten von VW nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende Richter ebenfalls angesprochen, ob der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Winterkorn von dem Einsatz der Abschaltautomatik bereits deutlich vor der Veröffentlichung im September 2015 Kenntnis hatte. Der streitige Vortrag der Musterklägerin dazu erscheint aus Sicht des Senats zumindest nicht aus der Luft gegriffen und daher nicht von vornherein unbeachtlich.

PR

 

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