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Gut zu wissen – Verbrauchertipp – Weihnachtsgeschenke: Tipps zu Umtausch und Reklamation

  • Celle

CELLE. Die Socken zu bunt, das Buch schon bekannt, das Tablet zu klein? Nicht jedes Weihnachtsgeschenk gefällt oder passt. Nach dem Fest geht alljährlich der große Umtausch los. Welche Rechte Kunden haben und was es zu beachten gilt, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Ein generelles Recht auf Umtausch im Geschäft gibt es nicht. Viele Händler tauschen jedoch aus Kulanz so manches Geschenk um. „Zu welchen Bedingungen Ware zurückgenommen wird, entscheidet der Händler. Er kann beispielsweise statt des Umtauschs auch einen Warengutschein anbieten“, sagt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Anders ist es, wenn die Ware nicht in Ordnung ist. „Dann hat der Käufer klare Rechte“, so Preuschoff. Er kann vom Händler zunächst verlangen, das Produkt auszutauschen oder es zu reparieren. Dem Kunden dürfen dadurch keine Kosten entstehen. „Ist die Ersatzlieferung ebenfalls fehlerhaft oder misslingt die Reparatur zweimal, kann der Käufer den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten“, erklärt die Rechtsexpertin.

Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, sollte auf die Frist zur Einlösung achten. Unbefristete Gutscheine verfallen in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Ein im November 2019 ausgestellter Gutschein muss bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst werden.

Bei Käufen im Internet, am Telefon oder per Katalog besteht in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Käufer kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.

PR

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