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Bekanntmachung der Gemeinde Südheide: Zurückschneiden von Bäumen & Sträuchern und Straßenreinigung

SÜDHEIDE. In § 2 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Südheide vom 15.12.2015 sind die einzuhaltenden Mindestanforderungen wie folgt geregelt:

  1. Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen müssen stets so weit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-tungen, Hinweisschilder, Hausnum-mern, Straßennamenschilder und Hy-dranten verdecken. In diesem Zusam-menhang ist auch die Straßenbe-leuchtung entsprechend freizuschnei-den.
  2. In öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Fahrbahnen, Seitenstreifen usw. bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m und über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über den öffentlichen Verkehrsflächen sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.
  3. Die Höhe der Bepflanzungen und Einfriedungen an Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen (Sichtflächen) darf 1,00 m – gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand – nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtdreiecke betragen – gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen – mindestens je 10 m. Sofern für Sichtfelder in besonderen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind, gelten diese Maße.

Ggf. entgegenstehende Regelungen, nach denen das Beschneiden während der Wachstumsperiode unzulässig ist, kommen nicht zur Anwendung, da die Verpflichtung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zur Vermeidung bzw. Verminderung von Gefahren im Straßenverkehr dient und damit Vorrang vor ggf. entgegenstehenden Regelungen hat.

Die Straßenreinigung umfasst nach § 2 der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Südheide, Landkreis Celle (Straßenreinigungsverordnung) vom 15.12.2015 insbesondere

a) die Beseitigung von Schmutz, Laub, Schlamm und anderem Unrat sowie das Entfernen sonstiger Fremdkörper oder Stoffe, die den Verkehr behindern oder gefährden,

b) das Beseitigen von Gras und Wildkräutern vom befestigten Straßenkörper (Anmerkung: dazu zählen auch die befestigten Geh- und Radwege)

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