Mittwoch, 22. April 2026

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Schutz- und Überwachungszonen für Geflügelpest – Landkreis erlässt weitere Allgemeinverfügung

Landkreis CELLE. Der Verdacht auf Geflügelpest im Landkreis Celle hat sich bestätigt. In einer Geflügel-Kleinsthaltung im Landkreis Celle (Gemeinde Wietze) wurde am 12. Dezember die sogenannte Geflügelpest amtlich festgestellt.

Um die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, ist auch nun eine Schutzzone sowie eine Überwachungszone eingerichtet. In diesen gelten für Geflügelhaltungen und -transporte strenge Auflagen, unter anderem unterliegen die Betriebe der amtlichen Beobachtung, Geflügeltransporte in diesem Bereich sind verboten beziehungsweise genehmigungspflichtig. Die Schutzzone ist mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone ist im beigefügten Kartenausschnitt als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt. Das Gebiet umfasst die gesamten Gemarkungen Wietze, Wieckenberg, Jeversen, Bannetze und Hornbostel in den amtlichen Gemarkungsgrenzen.

Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (ehemals als „Beobachtungsgebiet“ bezeichnet) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Das Gebiet umfasst die gesamten Gemarkungen Wietze, Wieckenberg, Jeversen, Bannetze, Thören, Meißendorf, Lohheide, Walle, Winsen (Aller), Wolthausen, Stedden, Hornbostel, Südwinsen und Hambühren in den amtlichen Gemarkungsgrenzen. Beide Karten sind in der Allgemeinverfügung von heute (14.12.2021) enthalten, die Sie hier nachlesen können: https://t1p.de/mt7i

Weiterhin gilt für den gesamten Landkreis Celle ab dem 14. Dezember eine Aufstallungs- und Abschirmungspflicht des gehaltenen Geflügels, um jeglichen Kontakt zu Wildvögeln zu unterbinden (die Allgemeinverfügung dazu können Sie hier lesen: https://www.landkreis-celle.de/uploads/tx_sbdownloader/Amtsblatt_152-2021_12_13.pdf.Sämtliches gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist dann ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

lkc

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