ADAC: Nach dem Glühwein besser Bahn als Auto – Schon ein Becher Punsch kann die Fahrtüchtigkeit beeinflussen
Ein, zwei oder doch drei Glühwein? In der Adventszeit locken Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern mit süßen Köstlichkeiten, aber auch mit reichlich Alkohol. Ob man sich nach einem Glühwein noch hinter das Steuer setzen oder auf einen E-Scooter stellen darf, wird häufig falsch eingeschätzt. Doch die weinhaltigen Getränke gehen wegen der Süße und Wärme schneller ins Blut über – entsprechend groß ist die Gefahr für sich selbst und auch für andere Verkehrsteilnehmer:innen. Wer auf dem Weihnachtsmarkt nicht auf Glühwein und Co. verzichten möchte, sollte laut ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt am besten gleich mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen.
Teuer kann der Genuss von Glühwein, Punsch oder Feuerzangenbowle darüber hinaus auch werden. In Deutschland liegt die gesetzlich festgelegte Promillegrenze bei 0,5. Wer über diesem Wert liegt, begeht eine Straftat. Belangt werden kann man bei alkoholtypischem Verhalten jedoch schon ab 0,3 Promille, z. B. beim Schlangenlinienfahren oder wenn man in einen Unfall verwickelt wird.
Autofahrer und – fahrerinnen, die mit 0,5 bis 1,09 Promille am Steuer erwischt werden, müssen mit Bußgeldern von bis zu 3.000 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Ab 1,1 Promille drohen sogar der Führerscheinentzug sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Für Fahranfänger bzw. -anfängerinnen, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden, gilt ohne Ausnahme eine Grenze von 0,0 Promille.
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