Sonntag, 6. Oktober 2024

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Landesinterne Regelung der Zuständigkeiten nach Cannabisgesetz – Anpassung der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am heutigen Dienstag die landesinternen Zuständigkeiten zur Umsetzung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 geregelt.

Bei dem Cannabisgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz mit insgesamt 15 Artikeln. Notwendig war eine Zuweisung der Zuständigkeiten für das in Artikel 1 geregelte Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das in Artikel 2 geregelte Medizinal-Cannabisgesetz.

In Bezug auf das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz wurde die Zuständigkeit für den Bereich des besonderen Gefahrenabwehrrechts, des Kinder- und Jugendschutzes sowie des Gesundheitsschutzes auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung übertragen. Für die Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes aus dem Konsumcannabisgesetz wurde die Zuständigkeit für die Genehmigung und Überprüfung von Anbauvereinigungen auf das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt rückwirkend zum 1. April 2024, dem In-krafttreten des Cannabisgesetzes. Die Abstimmung zu dem Bußgeldkatalog im Sinne des
§ 36 KCanG läuft noch zwischen der Landesregierung und den Kommunen. Hiermit wird sich das Kabinett alsbald befassen.

Rechtlicher Hintergrund:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG / BT-Drs. 92/24) am 01.04.2024 wurde mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche sowie der private Eigenanbau von Konsumcannabis erlaubt. Darüber hinaus wurde der Umgang von Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in ein eigenes Gesetz, das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), überführt. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen sind am 01.07.2024 in Kraft getreten.

Die Landesregierung beschließt nach Artikel 37 Abs. 2 Nr. 3 NV über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien. Die Federführung für dessen Pflege und Anpassung liegt in der Staatskanzlei.

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Foto: lovingimages / Pixabay

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