Freitag, 13. Dezember 2024

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Kabinett beschließt Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag Änderungen an der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) beschlossen.

Schwerpunkte der Verordnungsänderung sind dabei die Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Ehrenämter aus § 2 Abs. 1 NNVO und die Erhöhung der Ablieferungsgrenzen aus § 9 Abs. 2 NNVO, um so die 2023 erfolgte Erhöhung des Mindestlohns nachzuzeichnen.

Der Katalog der öffentlichen Ehrenämter wird dahingehend erweitert, dass nunmehr auch die Mitgliedschaft im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V., im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung, im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen und im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs Hannover ein öffentliches Ehrenamt darstellen.

Darüber hinaus werden die Ablieferungsgrenzen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, erhöht und an die, in Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns 2023 angehobene, Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt. Damit wird der Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist, Rechnung getragen. Die bisherige Struktur der Ablieferungspflicht bleibt dabei erhalten und es findet weiterhin eine Staffelung in vier Gruppen nach Besoldungsgruppen statt. Die erste Gruppe enthält die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 und wird dynamisch an die Geringfügigkeitsgrenze aus § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vierten Buchs des Sozialgebesetzbuchs (SGB IV) gekoppelt.

Für die übrigen Gruppen A 9 bis A 12, A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4 sowie ab B 5 und R 5 erfolgt eine Erhöhung der Ablieferungsgrenze in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze in Kombination mit einem festen Prozentsatz.

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Foto: Alexander Suhorucov / Pexels

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