Freitag, 13. Dezember 2024

✔ unabhängig ✔ überparteilich ❤ kostenfrei

Anzeige

Anzeige

Lichterfahrten in Niedersachsen

In den vergangenen Tagen ist in vielen Regionen in Niedersachsen eine Debatte über so genannte Lichterfahrten entstanden. Diese Lichterfahrten sind mit Beginn der Coronazeit 2020 entstanden und sind seitdem zu einem festen und geschätzten Bestandteil des Veranstaltungskalenders in der Adventzeit in vielen Regionen Niedersachsens geworden. Diese Fahrten gehören mittlerweile zu Niedersachsen und stehen gerade in der Adventzeit als ein Zeichen des Zusammenhalts von Gesellschaft und der Gemeinschaft vor Ort. Die Landesregierung unterstützt diese Lichterfahrten ausdrücklich.

„Das hat bisher sehr gut vor Ort funktioniert und die Kommunen in sämtlichen Regionen Niedersachsens haben die Lichterfahrten stets dafür gesorgt, dass diese verkehrssicher durchgeführt wurden“, so der niedersächsische Verkehrsminister Olaf Lies. „Das ist in den vergangenen Jahren klug, mit Augenmaß und mit der entsprechenden Sensibilität gelöst worden und das wird es auch in diesem und den nächsten Jahren so sein. Hier entsteht vor Ort gerade ein neues, modernes Brauchtum und das unterstützen wir ausdrücklich. Und dafür kann ich den Kommunen nur danken.“

In verschiedenen Regionen gibt es jedoch seit vergangener Woche Irritation über eine angeblich neue Genehmigungspraxis bei solchen Fahrten. Hierzu stellt das Niedersächsische Verkehrsministerium klar: an der bisherigen Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Lichterfahrten können weiterhin durchgeführt werden wie in der Vergangenheit auch. Hierbei müssen zwar mit Blick auf die Verkehrssicherheit unverändert bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die Lichterfahrten werden dann aber durch die unteren Verkehrsbehörden auch ermöglicht.

Zur weiteren Klarstellung ist das Niedersächsische Verkehrsministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden im Austausch. Außerdem veröffentlicht das Ministerium den folgenden FAQ-Katalog, der auf der Homepage des Ministeriums aktuell gehalten wird:

Es kursieren derzeit verschiedenste Meldungen: Das niedersächsische Verkehrsministerium erschwere demnach angeblich die Durchführung von Lichterfahrten. Teilweise wird von Verboten aufgrund einer härteren Rechtslage gesprochen. Stimmt davon irgendetwas?

Nein, diese Meldungen sind falsch. Dennoch nehmen wir das sehr ernst, denn diese Meldungen schüren die Verunsicherung vor Ort – und insbesondere der Veranstalter von Lichterfahrten. Diese Fahrten gehören zu Niedersachsen und stehen gerade in der Adventzeit als ein Zeichen des Zusammenhalts von Gesellschaft und der Gemeinschaft vor Ort.

Daher betonen wir noch einmal: An der Rechtslage der letzten Jahre hat sich nichts geändert. Auch an der Praxis vor Ort muss sich daher nichts ändern.

Wie sind Lichterfahrten möglich?

Lichterfahrten sind wie gehabt nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unverändert erlaubnisfähig und werden im Regelfall auch erlaubt.

Wer kann in diesem Fall die Lichterfahrten zulassen?

Die Unteren Verkehrsbehörden (in der Regel die Landkreise) können, in Absprache mit Veranstaltern und der Polizei, die Lichterfahrten zulassen.

Neu scheint zu sein, dass man die Straße beziehungsweise den ganzen Ort absperren muss. Müssen nun Schranken und Zäune aufgestellt werden?

Nein. Da es hier aber zu der Praxis Nachfragen aus den Niedersächsischen Kommunen gab, haben wir diese darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch die Verkehrssicherheit gewährleistet werden muss und die Lichterfahrten „abgegrenzt vom restlichen Verkehr“ stattfinden müssen.

Auch das entspricht der bisherigen Praxis und bedeutet, dass nur Fahrzeuge teilnehmen dürfen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, und der Korso abgetrennt vom fließenden Verkehr fahren muss. Es würde der Verkehrssicherheit zuwider laufen, wenn sich andere Fahrzeuge in den Zug hineindrängeln oder überholen würden oder es Gefährdungen des Publikums gibt. Dies ist sicherlich im Sinne aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

Je nach den Gegebenheiten vor Ort und Größe der Veranstaltung ist es in der Regel ausreichend, dass bei Lichterfahrten bspw. Verwaltungshelfer/Ordner oder die Polizei den Fahrzeugkorso am Kopf und am Ende des Korsos begleiten. Diese Maßnahmen sollen verhältnismäßig sein und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen.

Dürfen Lichterketten an die Fahrzeuge angebracht werden?

Ja. Grundsätzlich dürfen Lichterketten oder andere Leuchtketten zwar nicht an Fahrzeugen, die sich im Straßenverkehr bewegen, angebracht werden. Das ist im normalen Straßenverkehr beispielsweise und richtigerweise Fahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei vorbehalten.

Die Fahrt mit individuell beleuchteten Fahrzeugen – also etwa behangen mit Lichterketten – auf öffentlichen Straßen ist aber nach wie vor möglich, eben etwa in Form eines begleiteten Korsos (so wie oben beschrieben).

PR
Foto: MW/Shino Photography

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.