Dienstag, 10. Dezember 2024

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Leipziger Urteil zur Besoldung: Etappensieg für Beamtinnen und Beamte

NIEDERSACHSEN. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klagen von Beamten entschieden, die dem Land Niedersachsen einen Verstoß gegen das „Alimentationsprinzip“ vorwerfen. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass die niedersächsische Beamtenbesoldung nicht verfassungsgemäß ist. Nun muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.

Mehrdad Payandeh, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Niedersachsen, wertete diesen sogenannten Vorlagebeschluss der Leipziger Richter als positives Signal: „Das heutige Urteil ist ein Etappensieg. Es unterstreicht die langjährige Forderung des DGB nach einer höheren Besoldung. Dass niedersächsische Beamtinnen und Beamte einen dringenden Nachholbedarf haben, ist nun höchstrichterlich bestätigt.“

Der DGB-Vertreter forderte die Landesregierung auf, nicht erst auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu warten. Um den öffentlichen Dienst attraktiver zu gestalten und konkurrenzfähig zu bleiben, müsse die Landesregierung die Besoldung der Beamten anheben und die Sonderzahlungen wieder einführen: „Das Land muss sich nun endlich bewegen und zügig mit den zuständigen Gewerkschaften verhandeln. Statt Personalabbau anzukündigen, wie es der niedersächsische Finanzminister anlässlich der Steuerschätzung getan hat, muss das Land dringend in seine Fachkräfte investieren. Das ist in seinem eigenen Interesse, sonst wird es den Wettlauf um qualifizierte Köpfe verlieren.“

Nach dem Urteil ist die Amtsangemessenheit der Besoldung der Beamten und Beamtinnen unter Berücksichtigung des Abstandsgebots der untersten Besoldungsgruppen zum Sozialhilfebedarf und deren Auswirkung auf höhere Besoldungsgruppen nicht gegeben. Als Grundlage für den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts dient ein 15-Jahres-Vergleich, ob die Beamtenbesoldung im Vergleich zum Lohn der Angestellten im Staatsdienst vom Nominallohnindex, vom Inflationswert und in einem 5-Jahres-Vergleich vom Sozialhilfeniveau abweicht.

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